Gesetz und Entscheidung kurz erklärt
Die Satzung muss den steuerbegünstigten Verwendungszweck genau bestimmen oder einen gesetzlich geeigneten Vermögensempfänger hinreichend benennen, der das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke erhält. Im entschiedenen Fall waren beide Wege zu unbestimmt; die Revision wurde zurückgewiesen.
Hier können Sie die Grundlage nachlesen:

Der Originalfall: Die Satzung einer GmbH blieb zu unbestimmt
Die Klägerin war eine GmbH, kein eingetragener Verein. Sie wollte erstmals gemeinnützige Zwecke verfolgen und beantragte eine Feststellung nach § 60a Absatz 1 der Abgabenordnung. Ihr Gesellschaftsvertrag sah für Auflösung, Aufhebung oder den Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks eine Vermögensübertragung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft vor. Der Empfänger sollte das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke einsetzen.
Das Finanzamt lehnte die Feststellung ab. Nach dem Finanzgericht wies auch der Bundesfinanzhof die Revision zurück. Die Klausel war zu unbestimmt: Weder der Empfänger noch der konkrete steuerbegünstigte Verwendungszweck war hinreichend festgelegt. Dass beide allgemeinen Begriffe mit „und“ verbunden waren, machte die Regelung nicht präziser.
§§ 55 und 61 AO: Die Bindung muss aus der Satzung hervorgehen
§ 55 Absatz 1 Nummer 4 AO beschreibt die steuerliche Bindung des Vermögens bei den genannten Beendigungs- oder Zweckänderungsfällen. § 61 Absatz 1 AO verlangt eine so genaue Satzungsbestimmung, dass die Steuerbegünstigung des Verwendungszwecks anhand der Satzung überprüft werden kann. Die Satzung muss damit selbst als Nachweis der gebundenen Verwendung dienen. Eine erst später erklärte gute Absicht der Verantwortlichen genügt nicht.
Nach dem BFH kommen zwei gesetzliche Wege in Betracht: Entweder wird der steuerbegünstigte Verwendungszweck hinreichend genau bestimmt, oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft beziehungsweise juristische Person des öffentlichen Rechts wird als Empfänger hinreichend benannt, der das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke erhalten soll. Das Gericht verlangt daher nicht stets zusätzlich zu einem ausreichend konkretisierten Zweck auch einen namentlich bezeichneten Empfänger.
Warum „gemeinnützig“ allein hier nicht ausreichte
Die Begriffe „gemeinnützig“ und „mildtätig“ umfassen viele unterschiedliche Tätigkeiten. Im entschiedenen Vertrag blieben deshalb beide gesetzlichen Alternativen offen. Auch die übrigen Vertragsregelungen ergaben nach der vom BFH gebilligten Würdigung keine ausreichende Konkretisierung. Es genügte nicht, dass das Finanzamt erst bei einer späteren Vermögensübertragung einen dann ausgewählten Empfänger hätte prüfen können.
§ 60a AO betrifft die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen. Sie ersetzt keine Kontrolle der tatsächlichen Geschäftsführung. Auch die Mustersatzung in Anlage 1 zu § 60 AO enthält entsprechende Festlegungen. Das Urteil ist keine Aufforderung, einzelne Wörter aus einer fremden Klausel ohne den übrigen Satzungszusammenhang zu übernehmen.
Was das für einen Naturschutzverein bedeutet
Für einen steuerbegünstigten Naturschutzverein kann die Vermögensbindung in der Vereinssatzung ebenso eine wichtige Grundlage sein. Branchenbezogen geht es etwa um Pflegegeräte, Flächen und zweckgebundene Mittel. Der allgemeine gemeinnützigkeitsrechtliche Maßstab lässt sich von der im Originalfall verwendeten Rechtsform unterscheiden. Die dort beschriebene Behandlung von Kapitalanteilen einer GmbH ist keine pauschale Erlaubnis für Rückzahlungen an Vereinsmitglieder.
Eigene Flächen, gepachtete Flächen und fremde Pflegegeräte sind getrennt zu erfassen. Eine steuerliche Vermögensbindung ersetzt keine Eigentums-, Pacht- oder Fördermittelregelung. Auch die tatsächliche Eignung eines möglichen Empfängers für eine Pflegeaufgabe folgt nicht schon aus diesem Urteil.
Fiktives Beispiel aus der Vereinsarbeit
Ein Naturschutzverein denkt bei seiner Auflösungsklausel an die Fortsetzung einer örtlichen Biotoppflege. Der Satzungstext nennt aber nur allgemein eine steuerbegünstigte Organisation. Das Beispiel verdeutlicht den Unterschied zwischen einer konkreten gemeinsamen Vorstellung und einer ausreichend bestimmten Satzungsregel.
Dieses Beispiel ist frei erfunden. Es schildert weder einen weiteren Gerichtsfall noch eine rechtliche Bewertung einer konkreten Vereinssatzung. Welche Formulierung im einzelnen Verein passt und ob weitere Satzungsbestimmungen zusammenwirken, bedarf einer gesonderten Prüfung.
Welche Unterlagen Vorstand und Mitglieder zusammenstellen können
- Den tatsächlich geltenden Satzungstext mit Änderungsbeschlüssen und der vorgesehenen Vermögensanfallregelung zusammentragen.
- Den bestehenden Feststellungsbescheid und die bisherige Abstimmung zur Satzung zuordnen.
- Notieren Sie getrennt, welchem Zweck der Verein dient und wie das verbleibende Vermögen laut Satzung gebunden ist: durch einen genau bestimmten Verwendungszweck oder einen hinreichend benannten geeigneten Empfänger.
- Eigentumsnachweise und zusätzliche Zweckbindungen getrennt von der Satzungsfrage dokumentieren.
Die Sammlung erleichtert eine fachkundige Prüfung; sie ist keine fertige Auflösungsanweisung. Für eine individuelle Satzungsbeurteilung wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, für die steuerliche Einordnung gegebenenfalls an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.