Gerichtsentscheidung

AO §§ 57, 59, 60 und 60a: Eigene Zwecke und Kooperationen in der Vereinssatzung – BFH, 20.11.2025, V R 23/23

Die Abgabenordnung verlangt in §§ 57, 59 und 60 eine erkennbare eigene steuerbegünstigte Zweckverfolgung. Nach § 60a stellt das Finanzamt gesondert fest, ob die Satzung die steuerlichen Anforderungen erfüllt. Für Naturschutzvereine zeigt das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. November 2025, V R 23/23, weshalb eine allgemeine Gemeinnützigkeitsformel und die Unterstützung anderer Organisationen die genaue Satzungsbeschreibung nicht ersetzen.