Gesetz und Entscheidung kurz erklärt
Die gesonderte Unterlassungsklage gegen die Begründung eines Vereinsausschlussantrags war hier unzulässig. Der BGH bestätigte damit weder die Wahrheit des Vorwurfs noch einen allgemeinen Ausschluss des Ehrschutzes.
Hier können Sie die Grundlage nachlesen:

Der Originalfall: Ein Ausschlussantrag nach einem Pachtstreit
Die Beteiligten waren Mitglieder der Naturfreunde Deutschland Ortsgruppe Köln. Daneben bestand ein Streit zwischen zwei Vereinen über die Folgen eines beendeten Pachtvertrags. Eine Vertragsbestimmung sah die Übertragung von Vermögenswerten und Rechten vor; ihre Wirksamkeit war umstritten. Eine Person wandte sich an den satzungsmäßig zuständigen Ortsgruppenausschuss und beantragte den Ausschluss eines Mitglieds. Dabei erhob sie den Vorwurf einer Veruntreuung von Vereinsvermögen.
Die betroffene Person verlangte die Unterlassung dieser Aussage. Das Amtsgericht gab ihr zunächst recht; das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab. Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Urteil vom 20. Juni 2023, VI ZR 207/22, die Abweisung und wies die Revision zurück. Er entschied damit über die gesonderte Ehrschutzklage, nicht über die Wahrheit des Vermögensvorwurfs.
Warum die gesonderte Ehrschutzklage hier unzulässig war
Der BGH verneinte im konkreten Zusammenhang das Rechtsschutzbedürfnis: Für eine zusätzliche Unterlassungsklage bestand aus seiner Sicht hier kein schutzwürdiger Bedarf. Wer einen möglicherweise vereinsschädigenden Vorgang beim zuständigen Vereinsorgan zur Prüfung stellt, soll das dafür vorgesehene Verfahren grundsätzlich begründen können. Eine zusätzliche Unterlassungsklage soll die Sachaufklärung nicht vorwegnehmen oder durch ein Verbot des erforderlichen Vortrags beeinträchtigen.
Das Gericht knüpfte an die Vereinsautonomie aus Artikel 9 Absatz 1 Grundgesetz und dem Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Die persönlichkeitsrechtliche Abwehr im Zusammenhang mit § 823 BGB und dem entsprechenden Unterlassungsschutz ist deshalb nicht isoliert vom Verfahrenszweck zu betrachten. Ein allgemeiner Satz, innerhalb eines Vereins dürfe jede Anschuldigung verbreitet werden, ergibt sich daraus nicht.
Der Schutz des Verfahrens verlangt eine faire Untersuchung
Die Begründung des BGH setzt nicht voraus, dass der Verein zum staatlichen Gericht wird. Das Ausschließungsverfahren muss aber elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Dazu gehören eine faire Ermittlung einschließlich entlastender Umstände sowie rechtliches Gehör. Die Vorwürfe müssen konkret genug sein, damit das betroffene Mitglied sich sachgerecht verteidigen kann.
Auch die satzungsmäßige Grundlage und die Zuständigkeit des entscheidenden Organs bleiben wesentlich. Eine Ausschließungsentscheidung kann gerichtlich überprüft werden. Der Schutz vor einer gesonderten Ehrschutzklage ist daher keine Befreiung des Vereins von der Pflicht, die behaupteten Tatsachen tatsächlich zu untersuchen.
Was der BGH ausdrücklich nicht entschieden hat
Der Senat ließ offen, ob bewusst unwahre oder auf der Hand liegend falsche Äußerungen oder eine Schmähung zu einer anderen Bewertung des Rechtsschutzbedürfnisses führen würden. Eine solche Konstellation lag nach den maßgeblichen Feststellungen nicht vor. Ob eine solche Äußerung anders zu beurteilen wäre, beantwortet dieses Urteil daher nicht. Erfundenen Vorwürfen erteilt es keine Erlaubnis.
Ebenso wenig betraf das Urteil eine beliebige Veröffentlichung im Internet, in einer Vereinszeitung oder gegenüber Außenstehenden. Entscheidend war die Funktion der Aussage im Antrag an das zuständige Organ. Eine Klageabweisung wegen fehlender Zulässigkeit stellt außerdem keine Bestätigung der Anschuldigung dar.
Fiktives Beispiel: Projektvermögen und überlassene Räume
Ein Naturschutzverein hat einem anderen Verein Räume überlassen. Nach dem Ende der Zusammenarbeit entsteht Streit über angeschaffte Geräte und angesammelte Projektmittel. Ein Ausschlussantrag gegen ein in beiden Organisationen engagiertes Mitglied greift die Vermögensfrage auf.
Dieser fiktive Zuschnitt ähnelt dem organisatorischen Hintergrund des Originalfalls, ersetzt aber keine Prüfung des jeweiligen Vertrags. Der Vorstand sollte den Vertragsstreit der Organisationen vom persönlichen Mitgliedschaftsverfahren trennen. Für Mitglieder ist wichtig, dass eine streitige Vertragsauslegung nicht bereits als erwiesene Veruntreuung behandelt wird.
Was Vorstand und Mitglieder organisatorisch festhalten können
- Den zuständigen Empfänger anhand der Satzung bestimmen und den Verfahrensanlass dokumentieren.
- Beobachtete Tatsachen, fremde Mitteilungen und persönliche Schlussfolgerungen getrennt darstellen.
- Unterlagen nachvollziehbar zuordnen und entlastende Angaben ebenfalls berücksichtigen.
- Eine Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ermöglichen und den tatsächlichen Verfahrensstand korrekt wiedergeben.
Diese Ordnung hilft bei der Vereinsarbeit, entscheidet aber nicht darüber, ob ein bestimmter Antrag oder eine konkrete Äußerung zulässig ist. Bei einem eigenen Streit oder einer Abmahnung ist anwaltlicher Rat erforderlich.