Gesetz und Entscheidung kurz erklärt
Das VG Hannover bestätigte ein Modellflugverbot für drei Schutzgebiete am Steinhuder Meer. Der amtliche Volltext erklärt, weshalb Luftverkehrsrecht die örtlichen Naturschutzverbote nicht verdrängte. Die Entscheidung ist keine pauschale Bewertung aller Modell- oder Drohnenflüge.
Hier können Sie die Grundlage nachlesen:

Der Originalfall: Drei Schutzgebiete am Steinhuder Meer
Ein Modellflieger wollte ein von der Region Hannover ausgesprochenes Verbot für unbemannte Fluggeräte beseitigen. Das Verwaltungsgericht Hannover wies seine Klage mit Urteil vom 26. Februar 2026, 9 A 2958/24, ab. Der amtliche Volltext behandelt drei Gebiete: das Landschaftsschutzgebiet Seefläche Steinhuder Meer, das Naturschutzgebiet Totes Moor und das Naturschutzgebiet Westufer Steinhuder Meer.
Maßgeblich waren die jeweiligen örtlichen Schutzgebietsverordnungen. Das Gericht ordnete die behördliche Untersagung § 2 Absatz 1 Satz 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 Bundesnaturschutzgesetz zu. Ein allgemeiner Hinweis auf das Luftverkehrsrecht genügte deshalb nicht, um die naturschutzrechtliche Verfügung zu beseitigen.
LuftVO §§ 21h, 21i und die örtlichen Verordnungen
Die Luftverkehrs-Ordnung regelt mit § 21h Absatz 3 Nummer 6 den Betrieb unbemannter Fluggeräte über bestimmten Schutzgebieten. Die dort beschriebenen Ausnahmekonstellationen sind an Voraussetzungen gebunden; Freizeitflüge werden durch den bloßen Verweis auf diese Vorschrift nicht allgemein erlaubt.
§ 21i Absatz 3 LuftVO lässt weitere naturschutzrechtliche Vorschriften unberührt. Der Volltext behandelt diese Regelung als Öffnung für selbständige Schutzregelungen, nicht als Übertragung luftverkehrsrechtlicher Zuständigkeiten. Im Fall kamen § 4 Satz 2 Nummer 18 der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet Seefläche Steinhuder Meer, § 4 Absatz 4 Nummer 7 der Verordnung Totes Moor und § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 der Verordnung Westufer Steinhuder Meer zusammen. Die genaue räumliche Grenze und die jeweilige Fassung gehören deshalb zur Vorbereitung eines Flugvorhabens.
Warum die Heißluftballon-Entscheidung nicht übertragbar war
Das Verwaltungsgericht unterschied den Fall von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2023, 7 CN 1.22, über bemannte Heißluftballons. Eine Aussage zur Zuständigkeit für bemannten Luftverkehr beantwortet nicht automatisch die Rechtslage unbemannter Fluggeräte. Auch allgemeine Untersuchungen über häufige Vogelarten auf gewöhnlichen Flächen ersetzten nach der Urteilsbegründung keine Bewertung geschützter Wasser- und Rastvogelgebiete.
Wie weit das Urteil reicht
Das vorausgegangene Eilverfahren 9 B 982/24 blieb erfolglos; das Oberverwaltungsgericht befasste sich damit unter 4 ME 84/24. Diese vorläufige Verfahrensstufe ist vom Hauptsacheurteil vom 26. Februar 2026 zu unterscheiden.
Die Besprechung erläutert die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie trifft keine Aussage über einen späteren Rechtsmittelabschluss. Für andere Aufnahmeorte sind deren eigene Schutzverordnungen und konkrete Flugbedingungen maßgeblich.
Was die Entscheidung für Naturschutzvereine verständlich macht
Auch ein Naturschutzprojekt kann unbemannte Fluggeräte für Dokumentation oder Monitoring einsetzen wollen. Ein ökologischer Zweck schafft jedoch nicht von selbst eine Ausnahme von Schutzregeln. Schutzbedürftige Arten und der konkrete Einsatzzeitraum können gerade Teil des Konflikts sein.
Ein wissenschaftlich oder ehrenamtlich sinnvoller Zweck ersetzt keine erforderliche behördliche Entscheidung. Aus dem Modellflugurteil folgt aber auch nicht, dass jede fachlich abgestimmte Monitoringmaßnahme generell ausgeschlossen sei.
Fiktives Beispiel aus der Vereinsarbeit
Ein Naturschutzverein möchte eine Pflegefläche aus der Luft kartieren. Die Fläche liegt in einem Schutzgebiet; die vorgesehene Route berührt Brutbereiche, die in der Gebietsdokumentation genannt sind.
Dieses fiktive Beispiel zeigt eine mögliche Frage aus der Vereinsarbeit. Das Gericht hat diesen Fall nicht entschieden; ob der geplante Flug zulässig wäre, müsste gesondert geklärt werden.
Welche Informationen Vorstand und Mitglieder benötigen
Der Vorstand kann die folgenden Unterlagen und Abläufe für eine sachgerechte Besprechung vorbereiten. Mitglieder können daran erkennen, welche Tatsachen zum Thema gehören und welche Aussagen sich aus dem Urteil allein noch nicht ergeben.
- Aufnahmezweck, Gerät und beabsichtigtes Gebiet konkret beschreiben.
- Schutzgebietsverordnung und Karte zusammen dokumentieren.
- Luftverkehrsrechtliche Unterlagen und naturschutzrechtliche Antworten getrennt ablegen.
- Eine bodengebundene Aufnahme als eigenständige organisatorische Alternative erwägen.
Häufige Fragen
Gilt das Urteil auch für jede Fotoaufnahme im Freien?
Nein. Gegenstand war Modellflug im betroffenen Schutzgebiet. Bodenfotografie und andere Tätigkeiten sind dadurch nicht automatisch untersagt.
Reicht ein luftverkehrsrechtlicher Nachweis für ein Schutzgebiet?
Der Fall zeigt, dass zusätzlich örtliches Naturschutzrecht maßgeblich sein kann. Ein Nachweis aus einem anderen Regelungsbereich ersetzt dessen Voraussetzungen nicht.