Gerichtsentscheidung

§ 59 UrhG: Panoramafreiheit erfasst Drohnenperspektiven nicht ohne Weiteres – BGH, 23.10.2024, I ZR 67/23

Das Urheberrechtsgesetz erlaubt unter den Voraussetzungen des § 59 bestimmte Abbildungen von Werken an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen. Der Bundesgerichtshof entschied am 23. Oktober 2024, I ZR 67/23, über Luftbilder geschützter Werke. Für Vereinsaufnahmen ist dabei die Perspektive der Kamera rechtlich bedeutsam.