Wobei Ihnen diese Hilfe nützt
Sie dokumentieren, was tatsächlich beobachtet oder durchgeführt wurde. Unsichere Bestimmungen und erforderliche Freigaben bleiben erkennbar.
So nutzen Sie diese Hilfe
Lesen Sie die Schritte und nutzen Sie das passende Arbeitsblatt oder Werkzeug direkt auf dieser Seite. Das Inhaltsverzeichnis führt Sie zum gewünschten Abschnitt.
- Wählen Sie eine begrenzte Frage und geeignete Methode.
- Prüfen Sie Ort, Zuständigkeit und notwendige Erlaubnisse.
- Dokumentieren Sie Beobachtung, Unsicherheit und Rückmeldeweg.
Vorlagen und Downloads
Wählen Sie die passende Fassung und speichern Sie vor dem Bearbeiten eine eigene Kopie.
- Textvorlage herunterladen TXTIn einem Texteditor oder Textprogramm öffnen, Platzhalter durch eigene Angaben ersetzen und unter einem eigenen Namen speichern.
Diese Seite stellt den vollständigen amtlichen Wortlaut zum allgemeinen Schutz bereit. Die folgende eigene Erklärung dient zur Vorbereitung einer Heckenpflegeaktion, ohne eine Einzelfallentscheidung vorwegzunehmen.
1. Ausgangslage und Zuständigkeit
§39 enthält mehrere Verbote mit differenziertem Umfang, saisonalen Regeln und Ausnahmen. Eigentumsrechte und weitergehender Schutz bleiben zusätzlich relevant.
2. Konkretes Vorgehen
Vorstand beschreibt Maßnahme, Fläche, mögliche Arten und vorhandene Auskünfte. Mitglieder melden Beobachtungen und Unsicherheit, bevor eine Maßnahme begonnen wird. Zuständige Naturschutzbehörde oder fachlich verantwortliche Stelle bei ungeklärter Anwendung einbeziehen.
3. Dokumentation und nächster Schritt
Gesetzestext, örtliche Schutzregelung, Eigentümerzustimmung und fachliche Empfehlung getrennt dokumentieren. Ein behördlicher Bescheid gilt nur in seinem konkreten Umfang. Die Druckansicht enthält Original und gesonderte Erklärung, damit sie nicht verwechselt werden.
Amtlicher Originalwortlaut – eigene Erklärung steht oben
§ 39 BNatSchG – amtlicher Volltext
- 1.
- wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
- 2.
- wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
- 3.
- Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
- 1.
- die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
- 2.
- Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
- 3.
- Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
- 4.
- ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
- 1.
- behördlich angeordnete Maßnahmen,
- 2.
- Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
- a)
- behördlich durchgeführt werden,
- b)
- behördlich zugelassen sind oder
- c)
- der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
- 3.
- nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
- 4.
- zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Quelle: Gesetze im Internet · Original vollständig übernommen; Stand21.10.2026.
Arbeitsblatt und Ausfüllhilfe
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Gesetze und öffentliche Stellen
Stand: Oktober 2026