Beobachten, dokumentieren und Natur schützen

Ausbringen von Pflanzen und Tieren: § 40 BNatSchG

Wobei Ihnen diese Hilfe nützt

Sie dokumentieren, was tatsächlich beobachtet oder durchgeführt wurde. Unsichere Bestimmungen und erforderliche Freigaben bleiben erkennbar.

So nutzen Sie diese Hilfe

Lesen Sie die Schritte und nutzen Sie das passende Arbeitsblatt oder Werkzeug direkt auf dieser Seite. Das Inhaltsverzeichnis führt Sie zum gewünschten Abschnitt.

  1. Wählen Sie eine begrenzte Frage und geeignete Methode.
  2. Prüfen Sie Ort, Zuständigkeit und notwendige Erlaubnisse.
  3. Dokumentieren Sie Beobachtung, Unsicherheit und Rückmeldeweg.

Vorlagen und Downloads

Wählen Sie die passende Fassung und speichern Sie vor dem Bearbeiten eine eigene Kopie.

  • Textvorlage herunterladen TXTIn einem Texteditor oder Textprogramm öffnen, Platzhalter durch eigene Angaben ersetzen und unter einem eigenen Namen speichern.

Diese Seite stellt den vollständigen amtlichen Wortlaut zum Ausbringen von Pflanzen und Tieren bereit. Die folgende eigene Erklärung dient zur Vorbereitung einer Ansaat, ohne eine Einzelfallentscheidung vorwegzunehmen.

1. Ausgangslage und Zuständigkeit

§40 behandelt Genehmigung und bestimmte Ausnahmen. Eine Herkunftsangabe auf der Packung ersetzt die Prüfung von Art, Gebiet und tatsächlicher Fläche nicht.

2. Konkretes Vorgehen

Vorstand beschreibt Maßnahme, Fläche, mögliche Arten und vorhandene Auskünfte. Mitglieder melden Beobachtungen und Unsicherheit, bevor eine Maßnahme begonnen wird. Zuständige Naturschutzbehörde oder fachlich verantwortliche Stelle bei ungeklärter Anwendung einbeziehen.

3. Dokumentation und nächster Schritt

Gesetzestext, örtliche Schutzregelung, Eigentümerzustimmung und fachliche Empfehlung getrennt dokumentieren. Ein behördlicher Bescheid gilt nur in seinem konkreten Umfang. Die Druckansicht enthält Original und gesonderte Erklärung, damit sie nicht verwechselt werden.

Amtlicher Originalwortlaut – eigene Erklärung steht oben

§ 40 BNatSchG – amtlicher Volltext

(1) Das Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt, sowie von Tieren bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für künstlich vermehrte Pflanzen, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist. Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind ausgenommen
1.
der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
2.
der Einsatz von Tieren zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes
a)
der Arten, die in dem betreffenden Gebiet in freier Natur in den letzten 100 Jahren vorkommen oder vorkamen,
b)
anderer Arten, sofern der Einsatz einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,
3.
das Ansiedeln von Tieren, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, sofern die Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur in den letzten 100 Jahren vorkommt oder vorkam,
4.
das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich 1. März 2020; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden.
Artikel 22 der Richtlinie 92/43/EWG sowie die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind zu beachten.
(2) Genehmigungen nach Absatz 1 werden bei im Inland noch nicht vorkommenden Arten vom Bundesamt für Naturschutz erteilt.
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ungenehmigt ausgebrachte Tiere und Pflanzen oder sich unbeabsichtigt in der freien Natur ausbreitende Pflanzen sowie dorthin entkommene Tiere beseitigt werden, soweit es zur Abwehr einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten erforderlich ist.

Quelle: Gesetze im Internet · Original vollständig übernommen; Stand21.10.2026.

Arbeitsblatt und Ausfüllhilfe

Nur belegte Angaben eintragen. „Offen“ ist ein zulässiger Arbeitsstand; fehlende Angaben nicht durch Schätzwerte ersetzen. Zuständige Person und Termin für Rückfragen festlegen.

Ausfüllbare Druckfassung · Textvorlage

Stand: Oktober 2026