Wobei Ihnen diese Hilfe nützt
Sie dokumentieren, was tatsächlich beobachtet oder durchgeführt wurde. Unsichere Bestimmungen und erforderliche Freigaben bleiben erkennbar.
So nutzen Sie diese Hilfe
Lesen Sie die Schritte und nutzen Sie das passende Arbeitsblatt oder Werkzeug direkt auf dieser Seite. Das Inhaltsverzeichnis führt Sie zum gewünschten Abschnitt.
- Wählen Sie eine begrenzte Frage und geeignete Methode.
- Prüfen Sie Ort, Zuständigkeit und notwendige Erlaubnisse.
- Dokumentieren Sie Beobachtung, Unsicherheit und Rückmeldeweg.
Vorlagen und Downloads
Wählen Sie die passende Fassung und speichern Sie vor dem Bearbeiten eine eigene Kopie.
- Textvorlage herunterladen TXTIn einem Texteditor oder Textprogramm öffnen, Platzhalter durch eigene Angaben ersetzen und unter einem eigenen Namen speichern.
Diese Seite stellt den vollständigen amtlichen Wortlaut zum Ausbringen von Pflanzen und Tieren bereit. Die folgende eigene Erklärung dient zur Vorbereitung einer Ansaat, ohne eine Einzelfallentscheidung vorwegzunehmen.
1. Ausgangslage und Zuständigkeit
§40 behandelt Genehmigung und bestimmte Ausnahmen. Eine Herkunftsangabe auf der Packung ersetzt die Prüfung von Art, Gebiet und tatsächlicher Fläche nicht.
2. Konkretes Vorgehen
Vorstand beschreibt Maßnahme, Fläche, mögliche Arten und vorhandene Auskünfte. Mitglieder melden Beobachtungen und Unsicherheit, bevor eine Maßnahme begonnen wird. Zuständige Naturschutzbehörde oder fachlich verantwortliche Stelle bei ungeklärter Anwendung einbeziehen.
3. Dokumentation und nächster Schritt
Gesetzestext, örtliche Schutzregelung, Eigentümerzustimmung und fachliche Empfehlung getrennt dokumentieren. Ein behördlicher Bescheid gilt nur in seinem konkreten Umfang. Die Druckansicht enthält Original und gesonderte Erklärung, damit sie nicht verwechselt werden.
Amtlicher Originalwortlaut – eigene Erklärung steht oben
§ 40 BNatSchG – amtlicher Volltext
- 1.
- der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
- 2.
- der Einsatz von Tieren zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes
- a)
- der Arten, die in dem betreffenden Gebiet in freier Natur in den letzten 100 Jahren vorkommen oder vorkamen,
- b)
- anderer Arten, sofern der Einsatz einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,
- 3.
- das Ansiedeln von Tieren, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, sofern die Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur in den letzten 100 Jahren vorkommt oder vorkam,
- 4.
- das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich 1. März 2020; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden.
Quelle: Gesetze im Internet · Original vollständig übernommen; Stand21.10.2026.
Arbeitsblatt und Ausfüllhilfe
Nur belegte Angaben eintragen. „Offen“ ist ein zulässiger Arbeitsstand; fehlende Angaben nicht durch Schätzwerte ersetzen. Zuständige Person und Termin für Rückfragen festlegen.
Gesetze und öffentliche Stellen
Stand: Oktober 2026