Wobei Ihnen diese Hilfe nützt
Sie dokumentieren, was tatsächlich beobachtet oder durchgeführt wurde. Unsichere Bestimmungen und erforderliche Freigaben bleiben erkennbar.
So nutzen Sie diese Hilfe
Lesen Sie die Schritte und nutzen Sie das passende Arbeitsblatt oder Werkzeug direkt auf dieser Seite. Das Inhaltsverzeichnis führt Sie zum gewünschten Abschnitt.
- Wählen Sie eine begrenzte Frage und geeignete Methode.
- Prüfen Sie Ort, Zuständigkeit und notwendige Erlaubnisse.
- Dokumentieren Sie Beobachtung, Unsicherheit und Rückmeldeweg.
Vorlagen und Downloads
Wählen Sie die passende Fassung und speichern Sie vor dem Bearbeiten eine eigene Kopie.
- Textvorlage herunterladen TXTIn einem Texteditor oder Textprogramm öffnen, Platzhalter durch eigene Angaben ersetzen und unter einem eigenen Namen speichern.
Diese Seite stellt den vollständigen amtlichen Wortlaut zu besonders geschützten Arten bereit. Die folgende eigene Erklärung dient zur Vorbereitung der Pflege einer möglichen Lebensstätte, ohne eine Einzelfallentscheidung vorwegzunehmen.
1. Ausgangslage und Zuständigkeit
§44 unterscheidet Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Ein allgemeiner Arbeitseinsatz oder eine freie Kalenderwoche hebt diese Verbote nicht auf.
2. Konkretes Vorgehen
Vorstand beschreibt Maßnahme, Fläche, mögliche Arten und vorhandene Auskünfte. Mitglieder melden Beobachtungen und Unsicherheit, bevor eine Maßnahme begonnen wird. Zuständige Naturschutzbehörde oder fachlich verantwortliche Stelle bei ungeklärter Anwendung einbeziehen.
3. Dokumentation und nächster Schritt
Gesetzestext, örtliche Schutzregelung, Eigentümerzustimmung und fachliche Empfehlung getrennt dokumentieren. Ein behördlicher Bescheid gilt nur in seinem konkreten Umfang. Die Druckansicht enthält Original und gesonderte Erklärung, damit sie nicht verwechselt werden.
Amtlicher Originalwortlaut – eigene Erklärung steht oben
§ 44 BNatSchG – amtlicher Volltext
- 1.
- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- 2.
- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
- 3.
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- 4.
- wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
- 1.
- Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
- 2.
- Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
- a)
- zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
- b)
- zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
- 1.
- das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
- 2.
- das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
- 3.
- das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Quelle: Gesetze im Internet · Original vollständig übernommen; Stand21.10.2026.
Arbeitsblatt und Ausfüllhilfe
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Gesetze und öffentliche Stellen
Stand: Oktober 2026