Mitgliederversammlung, Vorstand und Satzung

Satzungsänderungen: Alte und neue Fassung gegenüberstellen

Wobei Ihnen diese Hilfe nützt

Sie bereiten Entscheidungen nachvollziehbar vor. Beteiligte erkennen, wer zuständig ist und was als Nächstes geschieht.

So nutzen Sie diese Hilfe

Lesen Sie die Schritte und nutzen Sie das passende Arbeitsblatt oder Werkzeug direkt auf dieser Seite. Das Inhaltsverzeichnis führt Sie zum gewünschten Abschnitt.

  1. Benennen Sie die konkrete Entscheidung und die beteiligten Personen.
  2. Prüfen Sie Satzung, Zuständigkeit und das dafür geltende Verfahren.
  3. Halten Sie Beschluss, verantwortliche Person und nächsten Schritt fest.

Vorlagen und Downloads

Wählen Sie die passende Fassung und speichern Sie vor dem Bearbeiten eine eigene Kopie.

  • Textvorlage herunterladen TXTIn einem Texteditor oder Textprogramm öffnen, Platzhalter durch eigene Angaben ersetzen und unter einem eigenen Namen speichern.
Begriffe kurz erklärt
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch; darin stehen unter anderem Vorschriften zum Vereinsrecht.

Eine Satzungsänderung im naturschutzverein beginnt mit einer lesbaren Gegenüberstellung. Ein Beispiel ist eine neue Regel zur Zuständigkeit für Pflegeprojekt; der Entwurf ist noch keine wirksame Änderung.

1. Ausgangslage und Zuständigkeit

Alten eingetragenen Wortlaut und vorgeschlagenen neuen Wortlaut nebeneinander erfassen. Begründung und betroffene Folgeparagrafen ergänzen. Eine Zweckänderung gesondert erkennen, weil dafür andere Voraussetzungen gelten können.

2. Konkretes Vorgehen

Einladung, gesetzliche Mehrheit und abweichende Satzungsregelung gemeinsam prüfen. §33 BGB nennt den gesetzlichen Ausgangspunkt, §40 BGB lässt für bestimmte Regelungen Satzungsabweichungen zu. Die eigene Satzung deshalb vor einer Prozentangabe lesen.

3. Dokumentation und nächster Schritt

Bei eingetragenen Vereinen wird die Änderung grundsätzlich erst mit Registereintragung wirksam (§71 BGB). Beschlusswortlaut, Anmeldung und vollständige Satzungsfassung müssen zusammenpassen. Steuerliche Fragen zusätzlich mit Finanzamt/Fachberatung klären; die Registerprüfung ersetzt diese nicht.

Amtlicher Originalwortlaut – eigene Erklärung steht oben

§ 33 BGB – amtlicher Volltext

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss in Textform erfolgen.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

Quelle: Gesetze im Internet · Original vollständig übernommen; Stand21.10.2026.

§ 40 BGB – amtlicher Volltext

Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.
§ 40 Satz 1 Kursivdruck: Änderung gem. Art. 1 Nr. 3 G v. 28.9.2009 I 3161 mWv 3.10.2009 führt vor "der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2" zu zwei aufeinanderfolgenden Kommata. Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde ein Komma entfernt.

Quelle: Gesetze im Internet · Original vollständig übernommen; Stand21.10.2026.

§ 71 BGB – amtlicher Volltext

(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.
(2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und 66 finden entsprechende Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet · Original vollständig übernommen; Stand21.10.2026.

Arbeitsblatt und Ausfüllhilfe

Nur belegte Angaben eintragen. „Offen“ ist ein zulässiger Arbeitsstand; fehlende Angaben nicht durch Schätzwerte ersetzen. Zuständige Person und Termin für Rückfragen festlegen.

Ausfüllbare Druckfassung · Textvorlage

Stand: Oktober 2026