Wobei Ihnen diese Hilfe nützt
Sie bereiten Entscheidungen nachvollziehbar vor. Beteiligte erkennen, wer zuständig ist und was als Nächstes geschieht.
So nutzen Sie diese Hilfe
Lesen Sie die Schritte und nutzen Sie das passende Arbeitsblatt oder Werkzeug direkt auf dieser Seite. Das Inhaltsverzeichnis führt Sie zum gewünschten Abschnitt.
- Benennen Sie die konkrete Entscheidung und die beteiligten Personen.
- Prüfen Sie Satzung, Zuständigkeit und das dafür geltende Verfahren.
- Halten Sie Beschluss, verantwortliche Person und nächsten Schritt fest.
Vorlagen und Downloads
Wählen Sie die passende Fassung und speichern Sie vor dem Bearbeiten eine eigene Kopie.
- Textvorlage herunterladen TXTIn einem Texteditor oder Textprogramm öffnen, Platzhalter durch eigene Angaben ersetzen und unter einem eigenen Namen speichern.
Begriffe kurz erklärt
- BGB
- Bürgerliches Gesetzbuch; darin stehen unter anderem Vorschriften zum Vereinsrecht.
§58 BGB nennt Sollbestimmungen der Satzung. Für das Pflegeprojekt ist die konkrete eigene Satzung der erste Ort, um Mitgliedschaft, Beiträge, Vorstand und Versammlungsberufung nachzusehen.
1. Ausgangslage und Zuständigkeit
Die Norm nennt die Satzungsbereiche, beantwortet aber nicht alle Einzelfragen zur Wirksamkeit einer konkreten Klausel. Gesetzliche Vorgaben und tatsächlich eingetragenen Text zusammen lesen.
2. Konkretes Vorgehen
Mitglied: Wo steht der Antrags- oder Austrittsweg? Vorstand: Welches Organ entscheidet über Pflegeprojekt und welche Einladung ist erforderlich? Fundstellen statt Vermutungen in das Arbeitsblatt eintragen.
3. Dokumentation und nächster Schritt
Fehlende oder widersprüchliche Regelungen als Klärungsfrage festhalten. Aus dem Wort „soll“ nicht folgern, jede Klausel könne beliebig gestaltet oder ersatzlos weggelassen werden.
Amtlicher Originalwortlaut – eigene Erklärung steht oben
§ 58 BGB – amtlicher Volltext
- 1.
- über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
- 2.
- darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
- 3.
- über die Bildung des Vorstands,
- 4.
- über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
Quelle: Gesetze im Internet · Original vollständig übernommen; Stand21.10.2026.
Arbeitsblatt und Ausfüllhilfe
Nur belegte Angaben eintragen. „Offen“ ist ein zulässiger Arbeitsstand; fehlende Angaben nicht durch Schätzwerte ersetzen. Zuständige Person und Termin für Rückfragen festlegen.
Gesetze und öffentliche Stellen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung
Stand: Oktober 2026