Mitgliederversammlung, Vorstand und Satzung

Vorstand und Vertretung: § 26 BGB

Wobei Ihnen diese Hilfe nützt

Sie bereiten Entscheidungen nachvollziehbar vor. Beteiligte erkennen, wer zuständig ist und was als Nächstes geschieht.

So nutzen Sie diese Hilfe

Lesen Sie die Schritte und nutzen Sie das passende Arbeitsblatt oder Werkzeug direkt auf dieser Seite. Das Inhaltsverzeichnis führt Sie zum gewünschten Abschnitt.

  1. Benennen Sie die konkrete Entscheidung und die beteiligten Personen.
  2. Prüfen Sie Satzung, Zuständigkeit und das dafür geltende Verfahren.
  3. Halten Sie Beschluss, verantwortliche Person und nächsten Schritt fest.

Vorlagen und Downloads

Wählen Sie die passende Fassung und speichern Sie vor dem Bearbeiten eine eigene Kopie.

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Begriffe kurz erklärt
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch; darin stehen unter anderem Vorschriften zum Vereinsrecht.

§26 BGB betrifft Vorstand und Vertretung. Eine interne Aufgabenverteilung zur Pflegeleitung ist nicht automatisch die Vertretungsbefugnis gegenüber Vertragspartnern.

1. Ausgangslage und Zuständigkeit

Für eine Vereinbarung zum Pflegeprojekt Satzung und aktuellen Registerstand prüfen. Mehrere Vorstandsmitglieder können eine bestimmte gemeinsame Vertretung benötigen; keine allgemeine Einzelunterschrift unterstellen.

2. Konkretes Vorgehen

Das Mitglied oder die Pflegeleitung kann fachlich vorbereiten und Angebote einholen. Vertragsunterzeichnung bleibt der tatsächlich vertretungsberechtigten Person oder wirksam bevollmächtigten Person vorbehalten.

3. Dokumentation und nächster Schritt

Im Fragenblatt konkrete Vereinbarung, verantwortliche Personen und Fundstellen notieren. Interne Beschlusszuständigkeit, Vertretung nach außen und etwaige Vollmacht getrennt klären. Keine Unterschriftsfreigabe allein aus diesem Artikel ableiten.

Amtlicher Originalwortlaut – eigene Erklärung steht oben

§ 26 BGB – amtlicher Volltext

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

Quelle: Gesetze im Internet · Original vollständig übernommen; Stand21.10.2026.

Arbeitsblatt und Ausfüllhilfe

Nur belegte Angaben eintragen. „Offen“ ist ein zulässiger Arbeitsstand; fehlende Angaben nicht durch Schätzwerte ersetzen. Zuständige Person und Termin für Rückfragen festlegen.

Ausfüllbare Druckfassung · Textvorlage

Stand: Oktober 2026