FAQ

BNatSchG § 63: Mitwirkung von Naturschutzvereinen in Planungsverfahren

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eröffnet in § 63 unter bestimmten Voraussetzungen Mitwirkungsmöglichkeiten anerkannter Naturschutzvereinigungen. Für Naturschutzvereine ist wichtig, die förmliche Beteiligung von allgemeiner Öffentlichkeitsarbeit und späteren Rechtsbehelfen zu unterscheiden.