Gesetz und Entscheidung kurz erklärt
Der Eilantrag gegen die Erweiterung des Bauzeitenfensters wurde abgelehnt. Das Gericht bewertete die konkrete Planänderung und ihre Schutzvorkehrungen vorläufig; das spätere Hauptsacheurteil ist gesondert zu beachten.
Hier können Sie die Grundlage nachlesen:

Entscheidung und gesetzliche Grundlagen
BVerwG, 25.01.2024, 7 VR 2.24 – amtlicher Entscheidungstext. Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf den entschiedenen Sachverhalt und die vom Gericht zugrunde gelegte Rechtslage.
Gesetzliche Grundlagen: Verwaltungsgerichtsordnung: § 80 Absatz 5; Bundesnaturschutzgesetz: § 34; Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung: § 9. Die verlinkten Normportale zeigen ihre jeweilige Fassung; maßgeblich für die hier berichtete Entscheidung ist die darin behandelte Rechtslage.
Gegenstand war die Änderung des Bauzeitenfensters
Eine anerkannte Umweltvereinigung wandte sich gegen die Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses für den ersten Seeabschnitt der Ostsee-Anbindungs-Leitung. Die Änderung erlaubte bestimmte Wiederherstellungsarbeiten am Meeresboden auch im Januar und Februar 2024. Das Eilverfahren betraf diese zeitliche Erweiterung, nicht die vollständige erstmalige Zulassung der Leitung.
Der Antragsteller wollte die entsprechende Regelung vorläufig aussetzen lassen. Er rügte eine fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung beziehungsweise Vorprüfung, fehlende Beteiligung und Beeinträchtigungen geschützter Lebensräume. Das Gericht hielt den Antrag für zulässig, lehnte ihn jedoch als unbegründet ab.
VwGO § 80 Absatz 5: Vorläufiger Rechtsschutz hat einen eigenen Maßstab
Nach der damaligen gesetzlichen Regelung hatten Rechtsbehelfe gegen die erfasste Zulassung keine aufschiebende Wirkung. Der gerichtliche Antrag nach § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung zielte deshalb auf eine vorläufige Aussetzung. Das Gericht wog Vollziehungs- und Aussetzungsinteresse ab und berücksichtigte dabei die voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Klage.
Die hier verwendete summarische Prüfung ist eine vorläufige rechtliche Beurteilung. Sie bedeutet weder, dass ein Sachverhalt ungeprüft bleibt, noch ersetzt sie das spätere Hauptsacheurteil. Ein erfolgloser Eilantrag beweist deshalb für sich allein nicht die endgültige Rechtmäßigkeit jeder Einzelheit des Vorhabens.
BNatSchG § 34: Das Gericht betrachtete konkrete Schutzvorkehrungen
Für den Habitatschutz waren unter anderem der Hering und die Vogelrast im Greifswalder Bodden bedeutsam. Das Gericht bezog sich auf detaillierte Nebenbestimmungen des Änderungsbeschlusses. Die Regelung zum Laichgeschehen verwendete nicht allein die Wassertemperatur, sondern verband sie mit weiteren Kriterien und Kontrollfängen.
Diese Kombination war für die Bewertung wichtig: Der Einwand, die Temperatur allein sei ungeeignet, erfasste die tatsächlich vorgesehene Regel nicht vollständig. Für die Vogelrast berücksichtigte das Gericht außerdem Grenzen des Schiffsverkehrs und Vorgaben zum Einstellen der Arbeiten bei Eisgang. Es ging um die Eignung eines bestimmten Schutzkonzepts, nicht um eine allgemeine Bagatellgrenze für Eingriffe in Natura-2000-Gebiete.
UVPG und Beteiligung: Auch Verfahrensfragen waren Gegenstand
Das Gericht behandelte die Vorprüfungspflicht für die Änderung und hielt die Begründung eines vollständigen Verzichts auf eine Vorprüfung nicht ohne Weiteres für ausreichend. Bei vorläufiger Betrachtung waren die erforderlichen Umweltauswirkungen aber inhaltlich im Wesentlichen untersucht worden; es berücksichtigte außerdem die Möglichkeit einer Fehlerheilung.
Auch der Verzicht auf Verbandsbeteiligung wurde im konkreten besonderen gesetzlichen Zusammenhang behandelt. Daraus folgt keine allgemeine Befugnis von Behörden, Naturschutzvereine bei jeder dringlich genannten Maßnahme auszuschließen. Die damaligen Sondervorschriften und der bezeichnete Änderungsgegenstand begrenzen die Aussage.
Fiktives Beispiel: Eine neue Auflage verändert den Streitpunkt
Eine Vereinsgruppe berichtet über eine andere Baumaßnahme. Ein früheres Gutachten kritisiert einen unbestimmten Arbeitsbeginn. Später ergänzt die Behörde messbare Stoppkriterien und Dokumentationspflichten. Die Gruppe sollte in ihrer öffentlichen Zusammenfassung sichtbar machen, ob ihre fachliche Bewertung auch diese neue Fassung berücksichtigt.
Das Beispiel ist frei erfunden und entscheidet keinen eigenen Anspruch. Es zeigt, weshalb Bescheidsfassung, Schutzauflage und Beobachtung mit Datum und Bezug zusammengehören. Mitglieder können Fundstellen und Beobachtungen beitragen; die rechtliche Bewertung eines Eilantrags ist davon getrennt.
Die Hauptsache blieb nicht dauerhaft offen
Am 25. April 2024 entschied das Bundesverwaltungsgericht die Hauptsache unter 7 A 11.23 und wies die Klage gegen den geänderten Planfeststellungsbeschluss ab. Der Januar-Beschluss wird hier deshalb als damalige Eilentscheidung eingeordnet und nicht als letzter Verfahrensstand ausgegeben.