Gesetz und Entscheidung kurz erklärt
Die Klage war zulässig, blieb aber ohne Erfolg. Das Urteil betrifft den konkreten Planfeststellungsbeschluss mit seinen Änderungen und der damals zugrunde gelegten Rechtslage; es ist keine allgemeine Freigabe für LNG-Projekte.
Hier können Sie die Grundlage nachlesen:

Entscheidung und gesetzliche Grundlagen
BVerwG, 25.04.2024, 7 A 11.23 – amtlicher Entscheidungstext. Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf den entschiedenen Sachverhalt und die vom Gericht zugrunde gelegte Rechtslage.
Gesetzliche Grundlagen: LNG-Beschleunigungsgesetz: § 4 im damaligen Fallzusammenhang; Bundesnaturschutzgesetz: § 34; Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz: § 2. Die verlinkten Normportale zeigen ihre jeweilige Fassung; maßgeblich für die hier berichtete Entscheidung ist die im Urteil behandelte Rechtslage.
Die Entscheidung betraf einen konkreten Seeabschnitt
Der Kläger war eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung. Gegenstand war der Planfeststellungsbeschluss für Errichtung und Betrieb des ersten Seeabschnitts der Ostsee-Anbindungs-Leitung von Lubmin bis Kilometerpunkt 26, einschließlich bestimmter Änderungen. Die Leitung sollte regasifiziertes Flüssigerdgas in das Gasfernleitungsnetz transportieren.
Der Kläger beanstandete unter anderem die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Beteiligung, den Gebiets- und Biotopschutz sowie die Abwägung von Alternativen und Klimabelangen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Klage für zulässig, aber unbegründet und wies sie ab. Unter diesem Aktenzeichen entschied es über die Klage eines Klägers; die Erwähnung weiterer paralleler Verbandsverfahren macht daraus keine gemeinsame Klage zweier Verbände.
LNGG § 4 und UVPG: Die damalige Ausnahme war vorhabenbezogen
Der Seeabschnitt erreichte grundsätzlich die Prüfwerte für eine allgemeine UVP-Vorprüfung. Das Gericht erläuterte jedoch die damals geltende Sonderregel des § 4 LNG-Beschleunigungsgesetz. Eine Ausnahme setzte voraus, dass die beschleunigte Zulassung des konkreten Vorhabens einen relevanten Beitrag zur Bewältigung oder Abwendung einer Gasversorgungskrise leisten konnte.
Die Entscheidung behandelte diese Voraussetzungen bezogen auf die damaligen tatsächlichen Verhältnisse. Sie leitete daraus keine pauschale Ausnahme für jede Anlage derselben Kategorie ab. Auch die übrigen fachrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen entfielen nicht vollständig. Der im Urteil behandelte zeitliche Rahmen der Sonderregel darf nicht als allgemeine Genehmigungsanleitung für Vorhaben im Jahr 2026 verwendet werden.
BNatSchG § 34: Schutzgebiete und konkrete Auswirkungen
Der Habitatschutz nach § 34 Bundesnaturschutzgesetz betrifft erhebliche Beeinträchtigungen von Natura-2000-Gebieten in ihren maßgeblichen Erhaltungszielen. Im Verfahren waren unter anderem Riffstrukturen, Wiederherstellung des Meeresbodens und Auswirkungen auf geschützte Gebiete bedeutsam. Das Gericht prüfte die fachlichen Grundlagen und die Einwände zum konkreten Vorhaben.
Eine gerichtliche Abweisung bedeutet weder, dass Riffe generell keinen Schutz genießen, noch dass Arbeiten in jedem Schutzgebiet zulässig wären. Gebiet, Wirkungen, Nebenbestimmungen und fachliche Prognosen gehörten hier zusammen. Die besondere Lage einer Versorgungsleitung lässt sich zudem nicht ohne Weiteres auf einen Vereinsbau oder eine eigene Pflegemaßnahme übertragen.
Was Naturschutzvereine aus dem Fall lernen können
Für die fachliche Vereinsarbeit zeigt der Fall, wie wichtig eine präzise Zuordnung von Unterlagen ist. Ein Planänderungsbeschluss kann einen anderen Umfang haben als der ursprüngliche Plan. Ein älteres Gutachten kann eine später ergänzte Schutzauflage noch nicht berücksichtigen. Wer eine Stellungnahme zusammenfasst, sollte deshalb Datum, Abschnitt und tatsächlich erfasste Wirkung kenntlich machen.
Vorstand und Mitglieder können so sachlich zwischen fehlenden Unterlagen, unterschiedlichen fachlichen Bewertungen und einem bereits gerichtlich entschiedenen Einwand unterscheiden. Die Darstellung des Urteils sollte weder einen allgemeinen Erfolg noch eine allgemeine Wirkungslosigkeit des Verbandsrechtsschutzes behaupten.
Fiktives Beispiel: Eine Arbeitsgruppe bespricht eine Leitungsplanung
Eine Vereinsarbeitsgruppe erstellt eine öffentliche Zeitleiste zu einem anderen Infrastrukturprojekt. Sie trennt Ursprungsbescheid, spätere Änderung und behördliche Schutzauflagen. Eine Beobachtung von Rastvögeln wird mit Ort und Datum dokumentiert; die Gruppe erläutert, auf welchen Planungsstand sich ihre Kritik bezieht.
Dieses Beispiel ist erfunden und kein weiterer Gerichtsfall. Es zeigt eine Form nachvollziehbarer Information. Ob ein anderer Beschluss rechtmäßig ist oder ein Verein dagegen vorgehen kann, ist damit nicht entschieden.
Urteil und Eilverfahren auseinanderhalten
Dem Urteil gingen Eilverfahren voraus, darunter der Beschluss 7 VR 2.24 zur Erweiterung eines Bauzeitenfensters. Die Hauptsache wurde am 25. April 2024 entschieden. Eine vorläufige Einschätzung aus Januar darf deshalb nicht als bis heute alleiniger Verfahrensstand dargestellt werden.