Erklärbeitrag

BGB §§ 31a und 31b: Haftungsbegrenzung im Naturschutzverein verstehen

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) begrenzt in §§ 31a und 31b unter bestimmten Voraussetzungen die persönliche Haftung von Organmitgliedern und Vereinsmitgliedern. Das kann etwa bei einer gemeinsam organisierten Landschaftspflege wichtig werden. Hier erfahren Sie, für wen die Regeln gelten, welche Rolle Auftrag und Vergütung spielen und weshalb eine Haftungsbegrenzung keine Versicherungszusage ist.