Die Vorschrift kurz erklärt
Zugang zu einem Waldstück bedeutet nicht automatisch, dort schneiden, pflanzen oder eine organisierte Veranstaltung durchführen zu dürfen. Flächenrechte und Schutzvorgaben bleiben neben dem Betretungsrecht zu beachten.
Hier können Sie die Grundlage nachlesen:
- Baden-Württemberg – amtliches Landesrechtsportal
- Landeswaldgesetz (LWaldG)
- Bayern – amtliches Landesrechtsportal
- Nordrhein-Westfalen – amtliches Landesrechtsportal
- Rheinland-Pfalz – amtliches Landesrechtsportal
- HWaldG § 4 Absatz 3 – Änderungsgesetz 2026
- § 37 Absatz 2 LWaldG
- Art. 13 Absätze 1 und 2 BayWaldG
- § 15 Absätze 6 und 7 LWaldG
- § 13 Absatz 1 BremWaldG
- § 23 NWaldLG
- § 2 Absatz 4 LFoG NRW
- § 22 Absatz 4 Nummer 7 LWaldG
- § 11 Absätze 3 und 4 SächsWaldG
- §§ 23 und 26 LWaldG

Die Rechtsbereiche auseinanderhalten
Ein Betretungsrecht zur Erholung erlaubt nicht automatisch praktische Landschaftspflege. Für einen Pflegeauftrag sind Tätigkeit, Flächenverantwortung und mögliche Veranstaltungsregeln gesondert zu betrachten. Hinzu können Schutzgebiets- und Artenschutzrecht kommen. Auch ein öffentlich angekündigter Kartierungstag und die private Beobachtung eines einzelnen Mitglieds können unterschiedliche organisatorische Fragen aufwerfen.
Vor der Aktion: Was tatsächlich feststehen muss
Eine verständliche Beschreibung umfasst Ort, Datum, Art der Tätigkeit und die verantwortliche Organisation. Bei Flächen kommen Eigentum und bisherige Nutzung hinzu; bei Veranstaltungen Programm, Öffentlichkeit und die erwartete Inanspruchnahme. Diese Angaben sind die Grundlage für eine sachliche Abstimmung mit den zuständigen Stellen.
Eine behördliche Auskunft, ein Gesetzestext und eine konkrete Entscheidung erfüllen unterschiedliche Funktionen. Der Verein sollte seine tatsächlichen Absprachen dokumentieren. Für Mitwirkende werden daraus klare Angaben zum Arbeits- oder Veranstaltungsbereich und ein Ansprechpartner für Änderungen.
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg ist das Landeswaldgesetz (LWaldG) der landesrechtliche Ausgangspunkt. Zuerst sind Zugang und konkrete Tätigkeit auseinanderzuhalten: Eine Kartierung ist etwas anderes als Schneiden, Pflanzen oder eine organisierte öffentliche Aktion. Ein allgemeines Betretungsrecht ist keine Erlaubnis für Pflegemaßnahmen.
Für organisierte Waldveranstaltungen ist § 37 LWaldG ein eigener Anknüpfungspunkt. Die im Gesetz vorgesehene Regelung zu Anträgen und Entscheidungsfrist betrifft nicht automatisch jede Pflegearbeit und verschafft keine Befugnis für ansonsten unzulässige Eingriffe.
Vorstand und Einsatzleitung sollten Auftrag, Flächeneigentümer und mögliche Schutzvorgaben zusammenführen. Für Mitglieder bleiben eigenständige Zusatzarbeiten außerhalb des verabredeten Auftrags eine neue Frage.
Amtlicher Einstieg: Landesrecht und zuständige Informationen für Baden-Württemberg.
§ 37 Absatz 2 LWaldG: Organisierte Veranstaltungen benötigen die Genehmigung der Forstbehörde. Nach der amtlichen Karlsruher Erläuterung sind unter anderem Öffentlichkeit, Umfang und mögliche Beeinträchtigungen des Waldlebensraums relevant. Für einen öffentlich beworbenen Naturschutztag mit Arbeitsstationen ist deshalb die Veranstaltungsfrage zusätzlich zum Pflegeauftrag zu klären. Ein kleiner geschlossener Ausflug ist nicht allein wegen seiner Terminplanung gleichzustellen. Amtliche Fundstelle zur erläuterten Regel.
Für die Genehmigung einer organisierten Veranstaltung regelt § 37 Absatz 2 LWaldG eine Sechswochenfrist ab Eingang eines hinreichend bestimmten Antrags und eine daran anknüpfende Genehmigungsfiktion. Diese Verfahrensregel betrifft die Veranstaltungsentscheidung. Sie ersetzt keine daneben erforderliche Grundlage für Pflanzungen, Gehölzentnahme oder sonstige Eingriffe. Amtlicher Gesetzestext: § 37 LWaldG.
Bayern
In Bayern ist das Bayerische Waldgesetz (BayWaldG) der landesrechtliche Ausgangspunkt. Zuerst sind Zugang und konkrete Tätigkeit auseinanderzuhalten: Eine Kartierung ist etwas anderes als Schneiden, Pflanzen oder eine organisierte öffentliche Aktion. Ein allgemeines Betretungsrecht ist keine Erlaubnis für Pflegemaßnahmen.
Artikel 13 BayWaldG ist ein Ausgangspunkt für den Zugang zum Wald. Ein Betretungsrecht ersetzt jedoch weder den Auftrag zur praktischen Pflege noch die Zustimmung zu einer Veränderung von Boden oder Bewuchs.
Vorstand und Einsatzleitung sollten Auftrag, Flächeneigentümer und mögliche Schutzvorgaben zusammenführen. Für Mitglieder bleiben eigenständige Zusatzarbeiten außerhalb des verabredeten Auftrags eine neue Frage.
Amtlicher Einstieg: Landesrecht und zuständige Informationen für Bayern.
Art. 13 Absätze 1 und 2 BayWaldG: Das unentgeltliche Betretungsrecht dient Naturgenuss und Erholung. Es begründet grundsätzlich keine besonderen Verkehrssicherungspflichten der Grundeigentümer; andere Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten. Für Mitglieder ist deshalb zwischen einem Waldspaziergang und einer beauftragten Arbeit mit Werkzeug zu unterscheiden. Aus dem Recht, eine Fläche zur Erholung zu betreten, folgt keine Befugnis, Bäume zu schneiden, Pflanzungen anzulegen oder Waldwege umzubauen. Amtliche Fundstelle zur erläuterten Regel.
Art. 32 BayNatSchG bezieht organisierte Veranstaltungen nur dann in das Betretungsrecht ein, wenn nach Art, Umfang und örtlichen Verhältnissen keine Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke zu erwarten ist. Die Regel ist deshalb am geplanten Naturgang oder öffentlichen Aktionstag zu prüfen. Sie erlaubt keine davon unabhängigen Pflegeeingriffe. Amtlicher Gesetzestext: Art. 32 BayNatSchG.
Brandenburg
In Brandenburg ist das Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) der landesrechtliche Ausgangspunkt. Zuerst sind Zugang und konkrete Tätigkeit auseinanderzuhalten: Eine Kartierung ist etwas anderes als Schneiden, Pflanzen oder eine organisierte öffentliche Aktion. Ein allgemeines Betretungsrecht ist keine Erlaubnis für Pflegemaßnahmen.
Vorstand und Einsatzleitung sollten Auftrag, Flächeneigentümer und mögliche Schutzvorgaben zusammenführen. Für Mitglieder bleiben eigenständige Zusatzarbeiten außerhalb des verabredeten Auftrags eine neue Frage.
Amtlicher Einstieg: Landesrecht und zuständige Informationen für Brandenburg.
§ 15 Absätze 6 und 7 LWaldG: Die Markierung eines Wander- oder Lehrpfads erfolgt im Benehmen mit den betroffenen Waldbesitzern und ist der unteren Forstbehörde mit Ort und Umfang mindestens einen Monat vorher anzuzeigen. Die Handstraußregel erlaubt demgegenüber nur schonende geringe Entnahmen für den Eigengebrauch; das Ausgraben oder Abschlagen von Forstpflanzen ist davon nicht gedeckt. Für die Pflegegruppe sind neue Wegemarkierungen und Gehölzentnahme daher eigene Arbeitsschritte, die nicht durch eine allgemeine Einladung zum Waldbesuch erlaubt werden. Amtliche Fundstelle zur erläuterten Regel.
§ 17 LWaldG begrenzt weitergehende Gestattungen durch Waldbesitzende. Nutzungen dürfen den allgemeinen Zugang nicht erheblich einschränken und den Wald oder seine Funktionsfähigkeit nicht gefährden. Für Nutzungen mit den gesetzlich beschriebenen erheblichen Auswirkungen kommen zusätzliche Form- und Anzeigepflichten hinzu. Eine private Absprache sollte deshalb den konkreten Einsatzumfang beschreiben. Amtlicher Gesetzestext: § 17 LWaldG.
Bremen
In Bremen ist das Bremische Waldgesetz (BremWaldG) der landesrechtliche Ausgangspunkt. Zuerst sind Zugang und konkrete Tätigkeit auseinanderzuhalten: Eine Kartierung ist etwas anderes als Schneiden, Pflanzen oder eine organisierte öffentliche Aktion. Ein allgemeines Betretungsrecht ist keine Erlaubnis für Pflegemaßnahmen.
Vorstand und Einsatzleitung sollten Auftrag, Flächeneigentümer und mögliche Schutzvorgaben zusammenführen. Für Mitglieder bleiben eigenständige Zusatzarbeiten außerhalb des verabredeten Auftrags eine neue Frage.
Amtlicher Einstieg: Landesrecht und zuständige Informationen für Bremen.
§ 13 Absatz 1 BremWaldG: Das Landeswaldgesetz gestattet das Betreten zur Erholung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Geeignete Straßen und Wege dürfen in den ausdrücklich genannten Formen befahren werden. Das ist eine Zugangsregel für Erholungsuchende. Eine Vereinsgruppe, die Gehölze entfernen, Pflanzungen verändern oder Material mit Fahrzeugen transportieren möchte, benötigt dafür eine auf die Tätigkeit bezogene Grundlage. Die bloße Zugänglichkeit der Waldfläche beantwortet diese Arbeitsfrage nicht. Amtliche Fundstelle zur erläuterten Regel.
Hessen
In Hessen ist das Hessische Waldgesetz (HWaldG) der landesrechtliche Ausgangspunkt. Zuerst sind Zugang und konkrete Tätigkeit auseinanderzuhalten: Eine Kartierung ist etwas anderes als Schneiden, Pflanzen oder eine organisierte öffentliche Aktion. Ein allgemeines Betretungsrecht ist keine Erlaubnis für Pflegemaßnahmen.
Vorstand und Einsatzleitung sollten Auftrag, Flächeneigentümer und mögliche Schutzvorgaben zusammenführen. Für Mitglieder bleiben eigenständige Zusatzarbeiten außerhalb des verabredeten Auftrags eine neue Frage.
Amtlicher Einstieg: Landesrecht und zuständige Informationen für Hessen.
§ 4 Absatz 3 HWaldG: extensive Waldweide und Nebennutzung: Die Gesetzesänderung vom Mai 2026 ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine naturschutzfachlich begründete extensive Nebennutzung einschließlich Waldweide. Erforderlich ist eine Gestattung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit dem Waldeigentümer. Die Wirkungen und Funktionen des Waldes und seine ordnungsgemäße nachhaltige Bewirtschaftung dürfen nicht gefährdet werden. Insbesondere dürfen Boden, Gehölzbestand, Verjüngung und Verjüngungsfähigkeit nicht geschädigt oder gefährdet und Waldumbaumaßnahmen nicht behindert werden. Dient die Maßnahme der biologischen Vielfalt oder der ökologischen Aufwertung von Waldrändern, soll die Genehmigung erteilt werden. Eine vom Verein vorgeschlagene Beweidung ist deshalb ein abzustimmendes Nutzungskonzept und keine aus dem Betretungsrecht folgende Befugnis. Amtliches Änderungsgesetz 2026, Artikel 1 Nummer 4.
Niedersachsen
In Niedersachsen ist das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) der landesrechtliche Ausgangspunkt. Zuerst sind Zugang und konkrete Tätigkeit auseinanderzuhalten: Eine Kartierung ist etwas anderes als Schneiden, Pflanzen oder eine organisierte öffentliche Aktion. Ein allgemeines Betretungsrecht ist keine Erlaubnis für Pflegemaßnahmen.
Vorstand und Einsatzleitung sollten Auftrag, Flächeneigentümer und mögliche Schutzvorgaben zusammenführen. Für Mitglieder bleiben eigenständige Zusatzarbeiten außerhalb des verabredeten Auftrags eine neue Frage.
Amtlicher Einstieg: Landesrecht und zuständige Informationen für Niedersachsen.
§ 23 NWaldLG: Das Betretungsrecht der freien Landschaft dient der Erholung. Es endet bei einer für Grundbesitzende unzumutbaren Nutzung; das Gesetz nennt insbesondere öffentliche Veranstaltungen und gewerbsmäßige Nutzung. Waldkulturen, Walddickungen und Flächen mit Holzeinschlag sind ausdrücklich ausgenommen. Für eine Naturschutzgruppe sind öffentlich angekündigte Mitmachangebote und Arbeiten in Jungbeständen deshalb nicht allein durch das allgemeine Erholungsrecht gedeckt. Tätigkeit, Zugang und Zustimmung sind getrennt zu beschreiben. Amtliche Fundstelle zur erläuterten Regel.
Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen ist das Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen (LFoG) der landesrechtliche Ausgangspunkt. Zuerst sind Zugang und konkrete Tätigkeit auseinanderzuhalten: Eine Kartierung ist etwas anderes als Schneiden, Pflanzen oder eine organisierte öffentliche Aktion. Ein allgemeines Betretungsrecht ist keine Erlaubnis für Pflegemaßnahmen.
Für Schneiden, Pflanzen oder organisierte Aktionen müssen die dafür einschlägigen Regelungen eigenständig herangezogen werden.
Vorstand und Einsatzleitung sollten Auftrag, Flächeneigentümer und mögliche Schutzvorgaben zusammenführen. Für Mitglieder bleiben eigenständige Zusatzarbeiten außerhalb des verabredeten Auftrags eine neue Frage.
Amtlicher Einstieg: Landesrecht und zuständige Informationen für Nordrhein-Westfalen.
§ 2 Absatz 4 LFoG NRW: Organisierte Veranstaltungen sind der Forstbehörde rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen. Eine eng gefasste Ausnahme gilt für Umweltbildung mit geringer Teilnehmerzahl. Die Behörde kann Auflagen erteilen oder bei der gesetzlich beschriebenen Gefahr eine Veranstaltung verbieten. Für den Naturschutzverein ist wichtig: Ein Vortrag auf einem kurzen Waldgang und eine öffentlich beworbene große Pflegeaktion sind nicht allein aufgrund ihres Bildungszwecks gleichgestellt. Eine Anzeige ersetzt außerdem weder die Arbeitsabsprache mit der Fläche noch erforderliche naturschutzrechtliche Entscheidungen. Amtliche Fundstelle zur erläuterten Regel.
Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz ist das Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz (LWaldG) der landesrechtliche Ausgangspunkt. Zuerst sind Zugang und konkrete Tätigkeit auseinanderzuhalten: Eine Kartierung ist etwas anderes als Schneiden, Pflanzen oder eine organisierte öffentliche Aktion. Ein allgemeines Betretungsrecht ist keine Erlaubnis für Pflegemaßnahmen.
Vorstand und Einsatzleitung sollten Auftrag, Flächeneigentümer und mögliche Schutzvorgaben zusammenführen. Für Mitglieder bleiben eigenständige Zusatzarbeiten außerhalb des verabredeten Auftrags eine neue Frage.
Amtlicher Einstieg: Landesrecht und zuständige Informationen für Rheinland-Pfalz.
§ 22 Absatz 4 Nummer 7 LWaldG: Organisierte Veranstaltungen benötigen die Zustimmung der Waldbesitzenden. Das Ministerium stellt klar, dass nicht schon jede organisierte Wanderung darunter fällt. Entscheidend sind auch Umfang und die Frage, ob noch die Erholung überwiegt oder Naturhaushalt, andere Waldbesucher und Bewirtschaftung beeinträchtigt werden. Eine Pflegeaktion mit Geräten ist deshalb nach ihrem tatsächlichen Ablauf einzuordnen. Ein Terminplan allein macht einen Waldgang nicht genehmigungspflichtig; ein Vereinsname macht umfangreiche Arbeiten umgekehrt nicht zu bloßer Erholung. Amtliche Fundstelle zur erläuterten Regel.
Sachsen
In Sachsen ist das Sächsische Waldgesetz (SächsWaldG) der landesrechtliche Ausgangspunkt. Zuerst sind Zugang und konkrete Tätigkeit auseinanderzuhalten: Eine Kartierung ist etwas anderes als Schneiden, Pflanzen oder eine organisierte öffentliche Aktion. Ein allgemeines Betretungsrecht ist keine Erlaubnis für Pflegemaßnahmen.
Vorstand und Einsatzleitung sollten Auftrag, Flächeneigentümer und mögliche Schutzvorgaben zusammenführen. Für Mitglieder bleiben eigenständige Zusatzarbeiten außerhalb des verabredeten Auftrags eine neue Frage.
Amtlicher Einstieg: Landesrecht und zuständige Informationen für Sachsen.
§ 11 Absätze 3 und 4 SächsWaldG: Ohne besondere Befugnis dürfen etwa Naturverjüngungen, Forstkulturen und Arbeitsbereiche mit Holzeinschlag nicht betreten werden. Organisierte Veranstaltungen benötigen wie andere über die Erholung hinausgehende Nutzungen eine besondere Erlaubnis des Waldbesitzers; weitere öffentlich-rechtliche Genehmigungen bleiben unberührt. Ein Verein sollte daher festhalten, ob nur beobachtet oder mit Werkzeug gearbeitet wird und ob ein öffentliches Veranstaltungsprogramm hinzukommt. Die Erlaubnis für einen Veranstaltungsort ist keine allgemeine Freigabe für Gehölzarbeiten. Amtliche Fundstelle zur erläuterten Regel.
Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt ist das Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt (LWaldG) einschließlich seiner Regeln für Feld und Forst der Ausgangspunkt. Zuerst sind Zugang und konkrete Tätigkeit auseinanderzuhalten: Eine Kartierung ist etwas anderes als Schneiden, Pflanzen oder eine organisierte öffentliche Aktion. Ein allgemeines Betretungsrecht ist keine Erlaubnis für Pflegemaßnahmen.
Vorstand und Einsatzleitung sollten Auftrag, Flächeneigentümer und mögliche Schutzvorgaben zusammenführen. Für Mitglieder bleiben eigenständige Zusatzarbeiten außerhalb des verabredeten Auftrags eine neue Frage.
Amtlicher Einstieg: Landesrecht und zuständige Informationen für Sachsen-Anhalt.
§§ 23 und 26 LWaldG: Das Begehen außerhalb des Erholungszwecks benötigt nach § 23 Absatz 2 grundsätzlich die vorherige Zustimmung der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten. Öffentliche Veranstaltungen außerhalb von Wegen und Plätzen bedürfen nach § 26 einer behördlichen Genehmigung. Für den Verein sind diese Grundlagen getrennt: Eine private Arbeitsabsprache erlaubt nicht automatisch einen öffentlichen Aktionstag. Bei Wegereparaturen ist außerdem zu beachten, dass Wege nicht ohne die nach § 27 erforderliche Genehmigung beseitigt oder unbrauchbar gemacht werden dürfen. Amtliche Fundstelle zur erläuterten Regel.
Fiktives Beispiel
Ein Team möchte zunächst Arten kartieren und anschließend mitgebrachtes Pflanzgut setzen. Die beiden Tätigkeiten werden eigenständig abgestimmt; der Zugang über einen Waldweg wird nicht als Pflanzerlaubnis verstanden.
Für Vorstand und Mitglieder: Unterlagen und Kommunikation
- Ort, Datum und tatsächliche Nutzung verständlich beschreiben.
- Flächenvereinbarungen, landesrechtlichen Rahmen und konkrete örtliche Regel getrennt halten.
- Absprachen und Bedingungen den tatsächlich Mitwirkenden erklären.
- Bei Änderungen keine frühere Zustimmung ohne erneute Einordnung übertragen.
Passende Vertiefungen
Amtliche Quellen und rechtliche Grundlagen
- Baden-Württemberg – amtliches Landesrechtsportal
- Landeswaldgesetz (LWaldG)
- Bayern – amtliches Landesrechtsportal
- Nordrhein-Westfalen – amtliches Landesrechtsportal
- Rheinland-Pfalz – amtliches Landesrechtsportal
- HWaldG § 4 Absatz 3 – Änderungsgesetz 2026
- § 37 Absatz 2 LWaldG
- Art. 13 Absätze 1 und 2 BayWaldG
- § 15 Absätze 6 und 7 LWaldG
- § 13 Absatz 1 BremWaldG
- § 23 NWaldLG
- § 2 Absatz 4 LFoG NRW
- § 22 Absatz 4 Nummer 7 LWaldG
- § 11 Absätze 3 und 4 SächsWaldG
- §§ 23 und 26 LWaldG