Wobei Ihnen diese Hilfe nützt

Kinder, Jugendliche und andere Beteiligte brauchen klare Zuständigkeiten und verständliche Wege für Fragen oder Beschwerden.

So nutzen Sie diese Hilfe

Bearbeiten Sie die vorgesehenen Felder oder nutzen Sie die verlinkte Downloadfassung. Halten Sie ungeklärte Punkte für die zuständige Ansprechperson fest.

  1. Beschreiben Sie Angebot und beteiligte Rollen.
  2. Prüfen Sie Betreuung, Schutzregeln und erforderliche Nachweise im zutreffenden Rahmen.
  3. Machen Sie Kontakt, Vertretung und vereinbarte Hilfewege bekannt.

Tätigkeitsausschluss in der Kinder- und Jugendhilfe: § 72a SGB VIII

Was muss unser Verein bei einer Naturerlebnisgruppe für Kinder im Zusammenhang mit einer Vereinbarung mit dem Jugendamt prüfen?

§72a SGB VIII ist für den Naturschutzverein im Zusammenhang mit tatsächlichen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, der Trägerstellung und einschlägigen Vereinbarungen zu prüfen. Er begründet keine Führungszeugnispflicht für jedes Mitglied. Der unveränderte amtliche Wortlaut steht getrennt unter der redaktionellen Erklärung. Für regelmäßige Kinder-Naturgruppe, Exkursionsbegleitung oder Jugendfreizeit muss der Verein den Kontakt und die konkrete Zuständigkeit prüfen. Ein Mitglied kann beim Beobachten helfen, ohne ungeklärte alleinige Betreuung zu übernehmen; eine hilfreiche Aufgabe ist nicht automatisch alleinige Aufsicht.

Den konkreten Anwendungsrahmen ermitteln

Absatz1 betrifft Beschäftigung und Vermittlung durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Absatz2 betrifft Vereinbarungen über die hauptamtliche Beschäftigung bei den dort genannten freien Trägern und Vereinen. Absätze3 und4 betreffen neben-/ehrenamtliche Tätigkeiten und die Unterscheidung öffentlicher Verantwortung und Vereinbarungen mit freien Trägern. Der Verein klärt vor einer pauschalen Aufforderung, welcher Rahmen tatsächlich einschlägig ist und welche konkrete Tätigkeit auf Grundlage von Art, Intensität und Dauer des Kontakts erfasst wird.

Eine Branchenaufgabe verständlich beschreiben

Beispiel für die Prüfung ist regelmäßige Kinder-Naturgruppe, Exkursionsbegleitung oder Jugendfreizeit. Festzuhalten sind tatsächliche Häufigkeit, Gruppen-/Einzelkontakt, Betreuung und gegebenenfalls Übernachtung. Die zuständige Stelle prüft die Tätigkeit anhand des geltenden Rahmens. Eine einzelne Helferschicht wird nicht allein wegen der Branchenbezeichnung mit jeder Form intensiver Betreuung gleichgesetzt. Mitglieder fragen nach dem konkreten Auftrag und einem erreichbaren Ansprechweg.

Datenschutz ist Teil des Verfahrens

Absatz5 begrenzt Erhebung und Speicherung auf den Umstand der Einsicht, das Datum des Führungszeugnisses und die dort bezeichneten Informationen nach Nummer3a/3b. Auch der Fall einer nicht im Katalog genannten Straftat mit fehlender Eignung im Umgang mit Kindern/Jugendlichen wird im aktuellen3b erfasst. Tatdetails oder Kopien werden dadurch nicht erlaubt. Verarbeitung muss für die konkrete Tätigkeit erforderlich sein; Zugriff ist zu schützen. Bei Nichtausübung unverzüglich, spätestens sechs Monate nach letzter Ausübung löschen.

Schutzarbeit geht über Einsicht hinaus

Ein Führungszeugnis bietet keine allumfassende Sicherheitsgarantie. Beteiligung der Kinder/Jugendlichen, transparente Regeln, passende Betreuung und fachlich abgestimmte Beschwerde-/Interventionswege bleiben notwendig. Der Vorstand klärt den tatsächlichen Landes-/Verbandsrahmen. Diese Erklärung erteilt weder eine behördliche Anerkennung noch eine fachliche Einzelfallfreigabe.

Konkreter Arbeitsfall

Konstruiert: Im Naturschutzverein wird eine neue regelmäßige Jugendgruppe geplant. Vor der Helfergewinnung klärt die Leitung mit der zuständigen Stelle den einschlägigen Rahmen und die erfassten Tätigkeiten. Ein reiner Materialhelfer erhält zunächst einen begrenzten Auftrag; über die Erforderlichkeit einer Einsicht wird tätigkeitsbezogen entschieden.

Fünf Schritte zum nutzbaren Ergebnis

  1. Tatsächliche Aufgabe und Kontakt beschreiben.
  2. Trägerstatus und konkrete Vereinbarung/andere einschlägige Vorgaben klären.
  3. Zuständige Tätigkeitseinstufung und gegebenenfalls Einsichtsverfahren bestimmen.
  4. Nur zulässige erforderliche Daten geschützt verarbeiten.
  5. Löschverfahren und weitergehende Schutzmaßnahmen umsetzen.

Unmittelbar verwendbare Arbeitsmittel

Tätigkeitsfragen als TXT · Ausfüllbare Druckfassung

Grenzen

Als Ergänzung vorgesehen

Amtlicher Originalwortlaut – §72a SGB VIII

Unverändert aus Gesetze im Internet; Abruf21.10.2026. Die redaktionelle Erklärung steht außerhalb dieses Originalblocks.

Amtliche Quelle öffnen
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, hauptamtlich beschäftigen.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern:
1.
den Umstand der Einsichtnahme,
2.
das Datum des Führungszeugnisses und
3.
die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der folgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist:
a)
wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat oder
b)
wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat, die die Person als ungeeignet im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen lässt.
Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person eine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

Quellen und belegter Geltungsbereich

Stand: Oktober 2026