Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung und Rücklagen

Selbstlosigkeit und Mittelverwendung: § 55 AO

Wobei Ihnen diese Hilfe nützt

Eine Ausgabe braucht einen nachvollziehbaren Vereinsbezug. Mitglieder können dafür Anlass, Auftrag, Kosten und privaten Anteil beschreiben. Der Vorstand prüft zusätzlich Satzungszweck, Mittelbindung und eine mögliche Begünstigung einzelner Personen. Der Bogen führt diese Angaben zusammen.

So nutzen Sie diese Hilfe

Lesen Sie die Schritte und nutzen Sie das passende Arbeitsblatt oder Werkzeug direkt auf dieser Seite. Das Inhaltsverzeichnis führt Sie zum gewünschten Abschnitt.

  1. Beschreiben Sie Vorhaben, Zweck und benötigte Mittel.
  2. Prüfen Sie Satzung, steuerlichen Rahmen und vorliegende Unterlagen.
  3. Dokumentieren Sie Entscheidung, Verwendung und Nachweise.

Vorlagen und Downloads

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Begriffe kurz erklärt
AO
Abgabenordnung; darin stehen unter anderem die gesetzlichen Gemeinnützigkeitsregeln.

Das findest du hier

Wie prüft unser Verein Ausgaben für einen Biotoppflegeeinsatz mit freiwilligen Helfern auf ihren Satzungszweck?

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Vollständigen Gesetzestext lesen · Erklärung und Vorgehen

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Amtlicher Originalwortlaut

Quelle: Gesetze im Internet · § 55 AO. Abruf: 21.10.2026.

AO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199).

Der folgende Normtext einschließlich vorhandener Fußnoten ist unverändert übernommen. Redaktionelle Erläuterungen stehen außerhalb dieses Gesetzesteils.

Abgabenordnung (AO)
§ 55 Selbstlosigkeit

(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
1.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
2.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
3.
Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
4.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.
5.
Die Körperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich des § 62 grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 100 000 Euro.
(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nummer 2 und 4) kommt es auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet worden sind.
(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen (Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Körperschaft sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass bei Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen worden sind, an die Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme tritt.

Fußnote

(+++ § 55 Abs. 1 Nr. 5: Anzuwenden ab 1.1.2000 gem. Art. 97 § 1a Abs. 3 EGAO +++)
(+++ § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 3: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1d Abs. 3 EGAO +++)

Erklärung und Einordnung

§ 55 Absatz 1 Nummern 1 und 3 AO betreffen zweckgebundene Mittelverwendung und unzulässige Begünstigungen. Das ist kein allgemeines Verbot jeder tatsächlichen Kostenerstattung für Vereinsarbeit. Ein privater Vorteil allein wegen der Mitgliedschaft ist aber anders zu prüfen als ein belegter Aufwand für einen Vereinsauftrag. Weitere zulässige Tätigkeiten und Ausnahmen sind unter anderem in § 58 AO geregelt.

Die Einordnung beginnt bei der wirksamen Satzung, den einschlägigen Bescheiden und dem tatsächlichen Vorhaben. Eine Registereintragung oder ein bekannter Vereinsname genügt nicht. Die Feststellung nach § 60a AO betrifft die satzungsmäßigen Voraussetzungen; die tatsächliche Geschäftsführung ist zusätzlich nach § 63 AO zu betrachten. Änderungen und die zeitliche Geltung der Unterlagen gehören zur Prüfung.

Zeitnahe Verwendung im konkreten Fall prüfen

Die am 21.10.2026 abgerufene Lesefassung von § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO enthält die Ausnahme für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 100.000 Euro. Die Vorschrift bezieht sich auf jährliche Einnahmen, nicht auf den Bankkontostand. Für andere Zeiträume den damals anwendbaren Rechtsstand und etwaige Übergangsregeln prüfen.

Eine Ausnahme von der zeitnahen Mittelverwendung erlaubt keine zweckfremden Ausgaben oder beliebige Mitgliederzuwendungen. Sie hebt auch tatsächliche Förder- oder Spendenbindungen nicht auf. Der Bogen berechnet keine Schwelle und keinen automatisch zulässigen Rücklagenbetrag.

Branchenfall im Naturschutzverein

Beispiel: Der Verein plant „Biotoppflege mit anschließendem Bildungsangebot“. Zur Prüfung steht: Material und notwendige Leistungen für die konkrete Pflege- und Bildungsaktion.

Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz nach § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 AO sind mögliche Anknüpfungspunkte. Entscheidend bleiben Satzung und tatsächliche Maßnahme.

Förderfähigkeit, naturschutzrechtliche Erlaubnisse und gemeinnützigkeitsrechtliche Einordnung sind verschiedene Fragen. Sensible Artfundorte gehören nicht in einen öffentlich zugänglichen Finanzbericht.

  • Schutzziel, Projektbeschreibung und Beschluss mit Satzungsbezug
  • Förderzusage und Kostenbelege mit getrennt dokumentierten Bedingungen
  • Tätigkeitsbericht über die tatsächlich umgesetzte Maßnahme

So gehst du mit dem Arbeitsbogen vor

  • Ausgabe mit Leistung, tatsächlichem Empfänger und Vereinsauftrag beschreiben; eine private Bestellung nicht nachträglich als Auftrag ausgeben.
  • Satzungszweck und konkrete Nutzung erläutern. Gemischte private und vereinsbezogene Bestandteile nachvollziehbar abgrenzen.
  • Zuwendung wegen der Mitgliedschaft, Aufwendungsersatz und Vergütung für eine Leistung auseinanderhalten. Daraus noch keine Steuerfreiheit oder Erstattungszusage ableiten.
  • Mittelquelle und tatsächliche Zweckbindung prüfen. Ein Zuschuss oder eine Spende für ein anderes Projekt steht nicht allein wegen der Kontodeckung zur Verfügung.
  • Erforderliche Klärung vor Zahlung vornehmen und die tatsächlich getroffene Entscheidung mit Nachweisen festhalten.

Was du als Mitglied beitragen kannst

Wie kann ich die Wirkung unserer Pflegeaktion belegen, ohne sensible Fundorte öffentlich zu machen?

Beschreibe den tatsächlichen Anlass und deinen eigenen Auftrag. Verweise auf vorhandene Unterlagen, statt eine Rechtsfreigabe zu vermuten. Bitte bei offenen Kosten oder Bedingungen vor einer Bestellung um Klärung. Berichte nach der Durchführung, was wirklich stattgefunden hat.

Welche Entscheidung offen bleibt

Der Arbeitsbogen sammelt Angaben und offene Fragen. Er bescheinigt weder Gemeinnützigkeit noch die Zulässigkeit einer Ausgabe, Rücklage oder Zuwendungsbestätigung. Trage die tatsächlichen Vereinsunterlagen ein und lasse offene steuerliche Fragen vor einer Entscheidung klären. Eine Zustimmung des Vorstands ersetzt keine steuerrechtliche Voraussetzung.

Die Besteuerung einzelner Tätigkeiten, Umsatzsteuer, Vergütungen, Spendenbescheinigungen und eine konkrete Förderfähigkeit sind damit nicht abschließend beurteilt. Bei Mittelweitergabe sind zusätzlich Empfänger und Voraussetzungen zu prüfen. Ein Häkchen oder eine Unterschrift im Arbeitsbogen ersetzt die erforderliche Sachprüfung nicht.

Stand: Oktober 2026