Erklärbeitrag

VwVfG §§ 48–49a: Änderungen und Rückforderungen bei Naturschutzprojekten

Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) enthält in §§ 48–49a Regeln zur Rücknahme, zum Widerruf und zur Erstattung bei Verwaltungsakten. Für geförderte Naturschutzprojekte sind zusätzlich das anwendbare Verwaltungsverfahrensrecht und der konkrete Zuwendungsbescheid maßgeblich.