Die Vorschrift kurz erklärt
Ein Naturschutzverein erhält keine allgemeine Pflegebefugnis allein durch seinen Vereinszweck. Für jede Fläche gehören Landesrecht, konkrete Gebietsregeln, Eigentümerzustimmung und die tatsächliche Maßnahme zusammen.
Hier können Sie die Grundlage nachlesen:

Die Rechtsbereiche auseinanderhalten
Schutzgebietsverordnung und Flächenrecht beantworten verschiedene Fragen. Die Verordnung kann bestimmte Pflegeziele vorsehen und zugleich Handlungen begrenzen. Daraus darf nicht ohne Betrachtung der tatsächlich vorgesehenen Maßnahme auf eine allgemeine Erlaubnis geschlossen werden. Die Eigentümerzustimmung bleibt daneben wichtig; sie ersetzt Artenschutz, Eingriffsrecht und gegebenenfalls Natura-2000-Anforderungen nicht.
Vor der Aktion: Was tatsächlich feststehen muss
Eine verständliche Beschreibung umfasst Ort, Datum, Art der Tätigkeit und die verantwortliche Organisation. Bei Flächen kommen Eigentum und bisherige Nutzung hinzu; bei Veranstaltungen Programm, Öffentlichkeit und die erwartete Inanspruchnahme. Diese Angaben sind die Grundlage für eine sachliche Abstimmung mit den zuständigen Stellen.
Eine behördliche Auskunft, ein Gesetzestext und eine konkrete Entscheidung erfüllen unterschiedliche Funktionen. Der Verein sollte seine tatsächlichen Absprachen dokumentieren. Für Mitwirkende werden daraus klare Angaben zum Arbeits- oder Veranstaltungsbereich und ein Ansprechpartner für Änderungen.
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg ist das Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG) der landesrechtliche Ausgangspunkt. Für die konkrete Fläche ist zusätzlich die geltende Schutzgebietsverordnung wichtig. Eine im Pflegekonzept sinnvolle Maßnahme ist nicht allein deshalb ohne weitere Anforderungen zulässig. Gehölzschnitt, Bodenveränderung und neuer Zugang müssen nach ihrer tatsächlichen Wirkung betrachtet werden.
Für Mitwirkende sollte der abgestimmte Bereich erkennbar sein. Werden sensible Strukturen entdeckt oder ändern sich die Bedingungen, gehört die Entscheidung über das weitere Vorgehen zur verantwortlichen Stelle.
Amtlicher Einstieg: Landesrecht und zuständige Informationen für Baden-Württemberg.
§ 33 NatSchG: Zu den zusätzlich geschützten Biotopen zählen unter den gesetzlichen Standort- und Beschreibungsbedingungen Feldhecken und Feldgehölze in der freien Landschaft. Absatz 4 enthält eine besondere Regel für Maßnahmen, die in den dort benannten Pflege-, Entwicklungs- oder Managementplänen dargestellt sind. Ein selbst verfasstes Vereinskonzept ist nicht automatisch ein solcher Plan. Amtlicher Beleg zur erläuterten Landesregel.
Bayern
In Bayern ist das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) der landesrechtliche Ausgangspunkt. Für die konkrete Fläche ist zusätzlich die geltende Schutzgebietsverordnung wichtig. Eine im Pflegekonzept sinnvolle Maßnahme ist nicht allein deshalb ohne weitere Anforderungen zulässig. Gehölzschnitt, Bodenveränderung und neuer Zugang müssen nach ihrer tatsächlichen Wirkung betrachtet werden.
Für Mitwirkende sollte der abgestimmte Bereich erkennbar sein. Werden sensible Strukturen entdeckt oder ändern sich die Bedingungen, gehört die Entscheidung über das weitere Vorgehen zur verantwortlichen Stelle.
Amtlicher Einstieg: Landesrecht und zuständige Informationen für Bayern.
Art. 23 BayNatSchG: Das Landesgesetz ergänzt den bundesrechtlichen Biotopschutz beispielsweise um Landröhrichte, Pfeifengraswiesen und Moorwälder. Für Streuobstbestände und artenreiches Dauergrünland bestehen nähere gesetzliche Abgrenzungen; nicht jede Wiese fällt allein wegen ihrer Bezeichnung unter dieselbe Kategorie. Für einen Pflegeauftrag sind tatsächlicher Biotoptyp und einschlägige Ausnahmen getrennt zu ermitteln. Amtlicher Beleg zur erläuterten Landesregel.
Berlin
In Berlin ist das Naturschutzgesetz Berlin (NatSchGBln) der landesrechtliche Ausgangspunkt. Für die konkrete Fläche ist zusätzlich die geltende Schutzgebietsverordnung wichtig. Eine im Pflegekonzept sinnvolle Maßnahme ist nicht allein deshalb ohne weitere Anforderungen zulässig. Gehölzschnitt, Bodenveränderung und neuer Zugang müssen nach ihrer tatsächlichen Wirkung betrachtet werden.
Für Mitwirkende sollte der abgestimmte Bereich erkennbar sein. Werden sensible Strukturen entdeckt oder ändern sich die Bedingungen, gehört die Entscheidung über das weitere Vorgehen zur verantwortlichen Stelle.
Amtlicher Einstieg: Landesrecht und zuständige Informationen für Berlin.
§ 28 NatSchG Bln in Verbindung mit § 30 BNatSchG: Der Berliner Biotopschutz erfasst zusätzlich unter anderem Feldhecken und Feldgehölze überwiegend heimischer Arten sowie Obstgehölze in der freien Landschaft. Der Schutz entsteht durch die tatsächliche Biotopausprägung und benötigt kein besonderes Ausweisungsverfahren. Für den Verein ist deshalb auch auf einer nicht als Naturschutzgebiet ausgeschilderten Fläche zu klären, ob die geplante Mahd oder Gehölzarbeit den geschützten Bestand beeinträchtigen kann. Eine Ausnahme setzt eine behördliche Entscheidung und grundsätzlich die Möglichkeit eines Ausgleichs voraus; der gute Pflegezweck allein ersetzt diese Entscheidung nicht. Amtlicher Beleg zur erläuterten Regel.
Brandenburg
In Brandenburg ist das Brandenburgische Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) der landesrechtliche Ausgangspunkt. Für die konkrete Fläche ist zusätzlich die geltende Schutzgebietsverordnung wichtig. Eine im Pflegekonzept sinnvolle Maßnahme ist nicht allein deshalb ohne weitere Anforderungen zulässig. Gehölzschnitt, Bodenveränderung und neuer Zugang müssen nach ihrer tatsächlichen Wirkung betrachtet werden.
Für Mitwirkende sollte der abgestimmte Bereich erkennbar sein. Werden sensible Strukturen entdeckt oder ändern sich die Bedingungen, gehört die Entscheidung über das weitere Vorgehen zur verantwortlichen Stelle.
Amtlicher Einstieg: Landesrecht und zuständige Informationen für Brandenburg.
§ 8 BbgNatSchAG: Die landesrechtliche Schutzgebietsausweisung und ihre konkrete Verordnung sind maßgeblich. Nach Absatz 3 können Verordnungen bestimmte Handlungen von einer Genehmigung abhängig machen; der Schutzzweck begrenzt deren Erteilung. Daraus folgt keine allgemeine Genehmigungspflicht oder Genehmigungsfreiheit jeder Pflegemaßnahme in allen Gebieten. Amtlicher Beleg zur erläuterten Landesregel.
Bremen
In Bremen ist das Bremische Naturschutzgesetz (BremNatG) der landesrechtliche Ausgangspunkt. Für die konkrete Fläche ist zusätzlich die geltende Schutzgebietsverordnung wichtig. Eine im Pflegekonzept sinnvolle Maßnahme ist nicht allein deshalb ohne weitere Anforderungen zulässig. Gehölzschnitt, Bodenveränderung und neuer Zugang müssen nach ihrer tatsächlichen Wirkung betrachtet werden.
Für Mitwirkende sollte der abgestimmte Bereich erkennbar sein. Werden sensible Strukturen entdeckt oder ändern sich die Bedingungen, gehört die Entscheidung über das weitere Vorgehen zur verantwortlichen Stelle.
Amtlicher Einstieg: Landesrecht und zuständige Informationen für Bremen.
§ 22 BremNatG: Die Vorschrift nimmt die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung vom Verbot des § 30 Absatz 2 BNatSchG aus. Entscheidend ist gerade diese Einordnung: Eine vom Verein gewünschte Gewässerumgestaltung wird dadurch nicht schon zur ordnungsgemäßen Unterhaltung. Wasserrechtliche Zuständigkeit und tatsächlicher Arbeitsumfang bleiben eigenständig. Amtlicher Beleg zur erläuterten Landesregel.
Hamburg
In Hamburg bilden das Hamburgische Naturschutz-Ausführungsgesetz und die Schutzgebietsvorschriften den landesrechtlichen Rahmen. Für die konkrete Fläche ist zusätzlich die geltende Schutzgebietsverordnung wichtig. Eine im Pflegekonzept sinnvolle Maßnahme ist nicht allein deshalb ohne weitere Anforderungen zulässig. Gehölzschnitt, Bodenveränderung und neuer Zugang müssen nach ihrer tatsächlichen Wirkung betrachtet werden.
Für Mitwirkende sollte der abgestimmte Bereich erkennbar sein. Werden sensible Strukturen entdeckt oder ändern sich die Bedingungen, gehört die Entscheidung über das weitere Vorgehen zur verantwortlichen Stelle.
Amtlicher Einstieg: Landesrecht und zuständige Informationen für Hamburg.
§ 14 HmbBNatSchAG: Zusätzlich zu den Bundesbiotopen werden Bracks sowie Feldhecken, Knicks und Feldgehölze geschützt, wenn sie der gesetzlichen Anlage entsprechen. Die Ausprägung der Fläche ist deshalb für eine Pflegeaktion wesentlich. Ein Knick ist nicht allein wegen eines Schnitttermins von sämtlichen Schutzanforderungen befreit. Amtlicher Beleg zur erläuterten Landesregel.
Hessen
In Hessen ist das Hessische Naturschutzgesetz (HeNatG) der landesrechtliche Ausgangspunkt. Für die konkrete Fläche ist zusätzlich die geltende Schutzgebietsverordnung wichtig. Eine im Pflegekonzept sinnvolle Maßnahme ist nicht allein deshalb ohne weitere Anforderungen zulässig. Gehölzschnitt, Bodenveränderung und neuer Zugang müssen nach ihrer tatsächlichen Wirkung betrachtet werden.
Für Mitwirkende sollte der abgestimmte Bereich erkennbar sein. Werden sensible Strukturen entdeckt oder ändern sich die Bedingungen, gehört die Entscheidung über das weitere Vorgehen zur verantwortlichen Stelle.
Amtlicher Einstieg: Landesrecht und zuständige Informationen für Hessen.
§ 44 HeNatG: Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie Natura-2000-Gebiete werden nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung der oberen Naturschutzbehörde festgesetzt; die Vorschrift enthält daneben weitere Zuständigkeitsabgrenzungen. Für Pflegearbeiten ist daher die tatsächlich einschlägige Gebietsverordnung heranzuziehen. Die bloße Bezeichnung eines Vereins als regionaler Naturschutzpartner ersetzt sie nicht. Amtlicher Beleg zur erläuterten Landesregel.
Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern ist das Naturschutzausführungsgesetz M-V (NatSchAG M-V) der landesrechtliche Ausgangspunkt. Für die konkrete Fläche ist zusätzlich die geltende Schutzgebietsverordnung wichtig. Eine im Pflegekonzept sinnvolle Maßnahme ist nicht allein deshalb ohne weitere Anforderungen zulässig. Gehölzschnitt, Bodenveränderung und neuer Zugang müssen nach ihrer tatsächlichen Wirkung betrachtet werden.
Für Mitwirkende sollte der abgestimmte Bereich erkennbar sein. Werden sensible Strukturen entdeckt oder ändern sich die Bedingungen, gehört die Entscheidung über das weitere Vorgehen zur verantwortlichen Stelle.
Amtlicher Einstieg: Landesrecht und zuständige Informationen für Mecklenburg-Vorpommern.
§ 20 NatSchAG M-V: Geschützt werden Biotope und Geotope mit den gesetzlich beschriebenen Merkmalen, beispielsweise naturnahe Feldhecken, Sölle und bestimmte Findlinge. Das Biotopverzeichnis macht ihre Lage nachvollziehbar; es ist keine Erlaubnis für eine Veränderung. Nach der amtlichen Verfahrensbeschreibung können Ausnahmen im Einzelfall auf Antrag in Betracht kommen, wenn ein Ausgleich möglich oder die Maßnahme aus überwiegenden Gemeinwohlgründen notwendig ist. Eine vom Verein als sinnvoll eingeschätzte Entbuschung ist damit noch nicht genehmigt. Bei Küstengewässern und Schutzgebieten können zudem besondere Behördenzuständigkeiten bestehen. Amtlicher Beleg zur erläuterten Regel.
Niedersachsen
In Niedersachsen ist das Niedersächsische Naturschutzgesetz (NNatSchG) der landesrechtliche Ausgangspunkt. Für die konkrete Fläche ist zusätzlich die geltende Schutzgebietsverordnung wichtig. Eine im Pflegekonzept sinnvolle Maßnahme ist nicht allein deshalb ohne weitere Anforderungen zulässig. Gehölzschnitt, Bodenveränderung und neuer Zugang müssen nach ihrer tatsächlichen Wirkung betrachtet werden.
Für Mitwirkende sollte der abgestimmte Bereich erkennbar sein. Werden sensible Strukturen entdeckt oder ändern sich die Bedingungen, gehört die Entscheidung über das weitere Vorgehen zur verantwortlichen Stelle.
Amtlicher Einstieg: Landesrecht und zuständige Informationen für Niedersachsen.
§ 24 NNatSchG: Das Landesrecht ergänzt den Biotopschutz unter anderem um mesophiles Grünland und Erdfälle. Für Streuobstbestände nennt es eigene Flächen- und Stammhöhenbedingungen. Gesetzliche Ausnahmen etwa für bestimmte planmäßig zugelassene Nutzungen oder Deicherhaltung haben eigene Voraussetzungen und sind keine allgemeine Pflegebefreiung für den Verein. Amtlicher Beleg zur erläuterten Landesregel.
Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen ist das Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) der landesrechtliche Ausgangspunkt. Für die konkrete Fläche ist zusätzlich die geltende Schutzgebietsverordnung wichtig. Eine im Pflegekonzept sinnvolle Maßnahme ist nicht allein deshalb ohne weitere Anforderungen zulässig. Gehölzschnitt, Bodenveränderung und neuer Zugang müssen nach ihrer tatsächlichen Wirkung betrachtet werden.
Für Mitwirkende sollte der abgestimmte Bereich erkennbar sein. Werden sensible Strukturen entdeckt oder ändern sich die Bedingungen, gehört die Entscheidung über das weitere Vorgehen zur verantwortlichen Stelle.
Amtlicher Einstieg: Landesrecht und zuständige Informationen für Nordrhein-Westfalen.
§ 42 LNatSchG NRW: Der zusätzliche Biotopschutz erfasst unter anderem Nass- und Feuchtgrünland sowie Magerwiesen und -weiden. Absatz 2 stellt ausdrücklich klar, dass der gesetzesunmittelbare Schutz die Erfassung in einer Biotopkartierung nicht voraussetzt. Die Sonderregel für Streuobstbestände enthält weitere Bedingungen, einschließlich eines landesweiten Flächenrückgangs; deren Eintritt wird hier nicht behauptet. Amtliche Rechtsgrundlage.
Sachsen
In Sachsen ist das Sächsische Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) der landesrechtliche Ausgangspunkt. Für die konkrete Fläche ist zusätzlich die geltende Schutzgebietsverordnung wichtig. Eine im Pflegekonzept sinnvolle Maßnahme ist nicht allein deshalb ohne weitere Anforderungen zulässig. Gehölzschnitt, Bodenveränderung und neuer Zugang müssen nach ihrer tatsächlichen Wirkung betrachtet werden.
Für Mitwirkende sollte der abgestimmte Bereich erkennbar sein. Werden sensible Strukturen entdeckt oder ändern sich die Bedingungen, gehört die Entscheidung über das weitere Vorgehen zur verantwortlichen Stelle.
Amtlicher Einstieg: Landesrecht und zuständige Informationen für Sachsen.
§ 21 SächsNatSchG: Neben Bundesbiotopen werden unter anderem magere Frisch- und Bergwiesen, höhlenreiche Altholzinseln und Einzelbäume sowie bestimmte weitere Strukturen geschützt. Auch scheinbar einzelne alte Bäume können deshalb eine andere Betrachtung verlangen als eine gewöhnliche Gehölzpflege. Absatz 4 ermöglicht bei unzulässig begonnenen Handlungen die Einstellung und gegebenenfalls Wiederherstellung beziehungsweise Kompensation. Ein Pflegeauftrag ersetzt die erforderliche Zulassung nicht. Amtliche Rechtsgrundlage.
Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt ist das Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) der landesrechtliche Ausgangspunkt. Für die konkrete Fläche ist zusätzlich die geltende Schutzgebietsverordnung wichtig. Eine im Pflegekonzept sinnvolle Maßnahme ist nicht allein deshalb ohne weitere Anforderungen zulässig. Gehölzschnitt, Bodenveränderung und neuer Zugang müssen nach ihrer tatsächlichen Wirkung betrachtet werden.
Für Mitwirkende sollte der abgestimmte Bereich erkennbar sein. Werden sensible Strukturen entdeckt oder ändern sich die Bedingungen, gehört die Entscheidung über das weitere Vorgehen zur verantwortlichen Stelle.
Amtlicher Einstieg: Landesrecht und zuständige Informationen für Sachsen-Anhalt.
§ 22 Absatz 1 NatSchG LSA: Der landesrechtliche Katalog schützt zusätzlich beispielsweise Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen sowie Reihen von Kopfbäumen. Für eine Vereinsaktion genügt daher nicht die Unterscheidung zwischen Wald und Nichtwald: Auch eine Hecke zwischen Äckern kann gesetzlich geschützt sein. Der Landkreis Stendal weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Rückschnitt außerhalb des bundesrechtlichen Sommerzeitraums weiterhin an anderen Schutzvorschriften scheitern kann. Pflegezeit, Schnittmethode und Biotopschutz sind deshalb getrennt abzustimmen. Ein Förderantrag für Kopfbaumpflege ersetzt diese Abstimmung nicht. Amtlicher Beleg zur erläuterten Regel.
Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein ist das Landesnaturschutzgesetz SH (LNatSchG) der landesrechtliche Ausgangspunkt. Für die konkrete Fläche ist zusätzlich die geltende Schutzgebietsverordnung wichtig. Eine im Pflegekonzept sinnvolle Maßnahme ist nicht allein deshalb ohne weitere Anforderungen zulässig. Gehölzschnitt, Bodenveränderung und neuer Zugang müssen nach ihrer tatsächlichen Wirkung betrachtet werden.
Für Mitwirkende sollte der abgestimmte Bereich erkennbar sein. Werden sensible Strukturen entdeckt oder ändern sich die Bedingungen, gehört die Entscheidung über das weitere Vorgehen zur verantwortlichen Stelle.
Amtlicher Einstieg: Landesrecht und zuständige Informationen für Schleswig-Holstein.
§ 21 Absätze 1, 3 und 4 LNatSchG: Knicks sind zusätzlich gesetzlich geschützte Biotope. Die Landesregel unterscheidet zulässige Pflege von einer ausgleichspflichtigen Veränderung: Das traditionelle Knicken ist im Turnus von zehn bis fünfzehn Jahren zwischen 1. Oktober und Ende Februar unter den gesetzlichen Bedingungen vorgesehen. Dazu gehören der Erhalt von Überhältern und das Entfernen des Schnittguts vom Knickwall; für bestimmte Bäume gelten zusätzliche Grenzen. Die fachgerechte Pflege der Knickwallflanken hat dagegen ein engeres Zeitfenster ab 15. November. Ein Verein sollte daher nicht jede Arbeit am Knick unter derselben Zeitangabe ankündigen. Für eine ausgleichbare Beeinträchtigung von Knicks oder Kleingewässern kommt eine behördliche Ausnahme nach Absatz 3 in Betracht. Amtlicher Beleg zur erläuterten Regel.
Fiktives Beispiel
Ein Verein plant Gehölzpflege und die Anlage eines kleinen Zugangs auf einer geschützten Fläche. Die Arbeiten werden getrennt beschrieben, damit die einschlägigen Regeln für jede Veränderung erkennbar werden.
Für Vorstand und Mitglieder: Unterlagen und Kommunikation
- Ort, Datum und tatsächliche Nutzung verständlich beschreiben.
- Flächenvereinbarungen, landesrechtlichen Rahmen und konkrete örtliche Regel getrennt halten.
- Absprachen und Bedingungen den tatsächlich Mitwirkenden erklären.
- Bei Änderungen keine frühere Zustimmung ohne erneute Einordnung übertragen.