Gerichtsentscheidung

§ 45 Abs. 7 BNatSchG und § 80 VwGO: Fischotterentnahme: Was der Eilbeschluss aus Oberfranken bedeutet – BayVGH, 30.06.2025, 14 CS 25.1065

§ 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes regelt Ausnahmen vom besonderen Artenschutz. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte am 30. Juni 2025, 14 CS 25.1065, die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine oberfränkische Allgemeinverfügung wieder her. Der Beschluss betrifft vorläufigen Rechtsschutz, keine abschließende Hauptsacheentscheidung.